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Wertstoffentsorgung

Vergabekammer rügt Karlsruhe

In ungewöhnlich kurzer Zeit, binnen weniger Tage hat die Vergabekammer Baden-Württemberg entschieden, dass die Stadt Karlsruhe die Vergabe für spezielle Leistungen für die Entsorgung von Wertstoffen in Privathaushalten ausschreiben muss. Sie verwarf den Abschluss eines Vertrags der Stadt mit einem schon aktiven Entsorger und erklärte ihn als unwirksam.

Zu Jahresbeginn hatte ein Entsorger die Leerung der Wertstofftonnen in Karslruhe im Auftrag des Dualen Systems übernommen.

dpa/Torsten Krueger)

Karlsruhe . Die Vergabekammer hat der Verwaltung der Stadt Karlsruhe eine herbe rüge eingebracht. Die Stadt hatte in einem Vertrag die Ausschreibung für die Leerung der Wertstofftonnen nachgebessert. Dafür hatte es kein Ausschreibungsverfahren gegeben, das auch nur annähernd dem europäischen Vergaberecht entsprochen hätte. Die Stadtverwaltung hatte sich überzeugt gezeigt, rechtmäßig gehandelt zu haben.

Städtische Beschäftigten hatten in einer Art „Übererfüllung“ gehandelt

Zu Jahresbeginn hatte der Entsorger „Knettenbrech und Gurdulic“ die Leerung der Wertstofftonnen im Auftrag des Dualen Systems übernommen. Schnell stellte sich heraus, dass der beauftragte Vollservice nicht der langjährigen Vorgehensweise der Stadt entsprach. Die städtischen Beschäftigten hatten in einer Art „Übererfüllung“ ihrer Tätigkeit auch Tonnen zum Müllauto gebracht, die mehr als 15 Meter weit weg standen oder aus Kellern nach oben geholt werden mussten.

Die Folge: die betroffenen Haushalte blieben beim neuen Entsorger, der sich an die eigentlichen Vorgaben des Vollservice hielt, über Wochen und inzwischen Monate auf ihren übervollen Tonnen sitzen.

Vergabekammer hält Zusatzvereinbarungfür unzulässig

Die Stadt wollte in der Folge einen Vertrag mit dem Unternehmen schließen, um die Leerung aller Tonnen zu beauftragen und bezeichnete diesen Vertrag als „Zusatzvereinbarung“. Das Volumen betrug 900 000 Euro. Dem schob die Vergabekammer nun einen Riegel vor. Die Kammer warf der Stadt vor, kein Vergabeverfahren nachweisen zu können. Die Vergabekammer habe nicht feststellen können, dass ein Auftrag im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden sei. Im Vorfeld der abgeschlossenen Zusatzvereinbarung hatte sich ein potenzieller Mitbewerber bei der Stadt über die Vorgehensweise beschwert.

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