Vergabekammer Rheinland

Rüge per Fax: Zugang beim Auftraggeber relevant

Die Bieter tragen das Risiko für einen fristgemäßen Zugang des Schreibens. Der Zugang beim Auftraggeber sei relevant und nicht der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht, so eine Entscheidung vor der Vergabekammer Rheinland.

Für eine fristgemäße Rüge, so die Vergabekammer Rheinland in ihrem dritten Leitsatz, ist deren Zugang beim Auftraggeber relevant und nicht deren Absendung.

IMAGO/Panthermedia/NomadSoul)

Köln . Eine Rüge im Vergabeverfahren ist ein Rechtsmittel, das Bieter nutzen können, um auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hinzuweisen. Mit einer Rüge fordern sie den öffentlichen Auftraggeber auf, ein bestimmtes, aus ihrer Sicht vergaberechtswidriges Verhalten zu korrigieren.

Die Vergabekammer Rheinland, zuständig für Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber im Regierungsbezirk Köln und Düsseldorf, hat in einem Verfahren (VK Rheinland, 23. Juli 2024 – VK 28/24-B) vier Leitsätze zum Thema Rüge veröffentlicht. Danach ist die Rüge eines Bieters zwingend, um vor den Vergabekammern eine Entscheidung gegen einen öffentlichen Auftraggeber zu erwirken. „Ohne vorherige Rüge ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig“, stellt die Vergabekammer klar.

Für eine Rüge sei zudem erforderlich, dass aus ihr für den Auftraggeber unmissverständlich hervorgeht, welches Verhalten als Vergaberechtsverstoß angesehen werde und inwiefern der Bieter vom Auftraggeber Abhilfe verlangt habe.

So verlangt Paragraf 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Unternehmen darlegen müssen, dass ihnen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Damit der Nachprüfungsantrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht, muss die Rüge innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gestellt werden.

Für eine fristgemäße Rüge, so die Vergabekammer Rheinland in ihrem dritten Leitsatz, ist deren Zugang beim Auftraggeber relevant und nicht deren Absendung. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht sei jedenfalls dann irrelevant, wenn der Empfänger den Zugang substanziiert bestreite. Gemäß dem vierten Leitsatz der Vergabekammer trägt der Rügende das Risiko, für den Fall, dass die Rüge nicht oder nicht vollständig zugehen sollte. „Er ist dafür darlegungs- und beweispflichtig.“

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