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Nachprüfung 

Rheinland-Pfalz verlängert Bieterschutz unterhalb der Schwellenwerte

Wenn Bieter und Bewerber mit den Vorgaben, dem Verhalten oder der beabsichtigten Zuschlagserteilung des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von vergaberechtlichen Verstößen nicht einverstanden sind, können sie eine Nachprüfung in die Wege leiten. In Rheinland-Pfalz ist dieser Bieterschutz auch im Unterschwellenbereich gegeben. Das Verfahren wird nach einer Evaluation weitergeführt.

Daniela Schmitt, die Wirtschaftsministerin von Rheinland-Pfalz, hat die Vergabeprüfstellen auf eine neue Grundlage gestellt.

MWVLW-RLP / Jan Hosan)

Mainz .  Seit dem 1. Juni 2021 ist in Rheinland-Pfalz eine Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte möglich. Dafür hat das Land eine Vergabeprüfstelle eingerichtet. Diese entscheidet im Unterschwellenbereich, also bei Liefer- und Dienstleistungen bis 221 000 Euro und bei Bauleistungen bis 5 538 000 Euro über die Beanstandungen der Bieter. Die Vergabeprüfstelle prüft dabei nicht das gesamten Verfahren, sondern nur den konkreten Vergaberechtsverstoß, der durch einen Bieter in seiner Beanstandung vortragen wird.

Nur größere Aufträge ab 75.000 Euro werden geprüft

Die Möglichkeit einer Nachprüfung hat Rheinland-Pfalz auf wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge beschränkt. Dafür müssen Aufträge bestimmte Prüfungswertgrenzen erreichen oder überschreiten: Für zu vergebende Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen sind dies 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Rheinland-Pfalz hatte mit den Nachprüfungsverfahren Neuland betreten und daher die Bestimmungen der einschlägigen Landesverordnung zunächst bis 30. Juni 2024 befristet. Vor einer Fortführung des Nachprüfungsverfahrens sollten die Bestimmungen der Landesverordnung und ihre Auswirkungen auf die Vergabepraxis evaluiert werden.

Evaluation zeigt, das Nachprüfungsverfahren hat sich bewährt

Dies erfolgte im Lauf des Jahres 2023 auf der Grundlage interner Erkenntnisse der Vergabeprüfstelle und durch eine externe Befragung von an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Die Ergebnisse der Evaluation zeigen laut Ministerium deutlich, dass sich die Bestimmungen über die Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich grundsätzlich bewährt haben. So hält eine deutliche Mehrheit der teilnehmenden Auftraggeber und Unternehmen die Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Unterschwellenbereich für sinnvoll und sachgerecht. Neben der grundsätzlichen Akzeptanz wurden auch einige wenige Anregungen für eine Weiterentwicklung der Nachprüfungsregelungen gegeben.

Die Regelungen werden nun mit wenigen Änderungen weitergeführt. Die nötige Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist am 21. Juni in Kraft getreten. Zu den Änderungen gehört etwa, dass ein Bieter oder Bewerber nun auch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren anstoßen kann.

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