Mehr Rechte für Bieter im Unterschwellenbereich
Berlin . Bieter, die sich gegen einen Zuschlag bei einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich wehren möchten, haben bislang nur den Zugang zu den Zivilgerichten. Konkret muss dann eine Klage vor dem Landgericht angestrengt werden, etwa, um mögliche Schadenersatzforderungen zu erstreiten. Das Bundesjustizministerium will diese Möglichkeit nun gesetzlich festschreiben. Die Pläne sehen vor, vergaberechtliche Streitigkeiten zwingend bei den Landgerichten anzusiedeln. Dazu soll es möglich sein Schwerpunkt-Senate zu bilden. Denn aufgrund der rechtlich komplexen Sondermaterie des Vergaberechts wolle man damit dem Spezialisierungsgedanken Rechnung tragen und eine effiziente Verfahrensführung begünstigen, heißt es im Entwurf für das Gesetz.
Mit der Reform soll den Forderungen der 16 Justizminister der Länder aus dem Frühjahr 2023 Rechnung getragen werden.
Alle Verfahren im Oberschwellenbereich, die europaweit ausgeschrieben werden, sind von den Plänen ausgenommen. Hier müssen Bieter zunächst den Auftraggeber rügen und dann eine Nachprüfung vor der zuständigen Vergabekammer anstrengen. In einer weiteren Instanz kann dann von beiden Seiten das Oberlandesgericht angerufen werden. Dabei soll es bleiben. Ein relevanter Unterschied ist, dass im Oberschwellenbereich der Gang des Verfahrens auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daraufhin durchleuchtet wird, ob Fehler festzustellen sind.
Der Nachweis, dass eine Vergabe wettbewerbswidrig war, ist im Unterschwellenbereich deutlich schwieriger zu führen. Wenn allerdings – resultierend aus einem Vergabeurteil eines Oberlandesgerichts oberhalb der Schwelle – im Nachgang Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, dann passiert dies vor dem Landgericht. (dis)