Innenministerium erleichtert Vergaben

Höhere Wertgrenzen gelten jetzt auch für kommunale Beschaffer

Das Innenministerium schafft den Kommunen im neuen Jahr mehr Beinfreiheit bei der Auftragsvergabe Unterschwellenbereich. Ein Vertrauensvorschuss, dass die Kommune mit der gewonnenen Freiheit mit Bedacht umgehen. Im Entwurf der Verwaltungsvorschrift sind die erhöhten Wertgrenzen erst einmal bis zum 1. Oktober 2027 befristet.

Erhöhte Wertgrenzen: Das Innenministerium erleichtert kommunalen Beschaffern die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich.

dpa/ Zoonar/ stockfotos-mg)

Stuttgart . Zum 1. Oktober hatte die Landesregierung die „VwV Beschaffung“ reformiert und die Wertgrenzen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen der Landesbehörden im Unterschwellenbereich deutlich erhöht. Seitdem hatten die Kommunalverbände Druck gemacht, um ähnliche Erleichterungen für Städte und Gemeinden zu erhalten. Mit Erfolg. Das Innenministerium hat die Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) überarbeitet und am 30. Dezember 2024 im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten.

Städte können von sich aus niedrigere Wertgrenzen festlegen

Die bisherige Struktur der Verwaltungsvorschrift bleibt unverändert. Im Wesentlichen werden die Wertgrenzen im Unterschwellenbereich erhöht (siehe Tabelle). Der Städtetag weist darauf hin, dass es sich bei den in der VergabeVwV genannten Beträgen um Höchstgrenzen handelt. Städte und Gemeinden könnten diese ausschöpfen oder durch interne Vorgaben niedrigere Wertgrenzen festlegen. Der Städtetag empfiehlt, zu prüfen, ob bestehende interne Vorgaben im Hinblick auf die neuen Wertgrenzen aktualisiert werden sollten. Beispielsweise sei es denkbar, für die Vergaben der Fachämter eine Wertgrenze festzulegen. Werde diese überschritten, könne die zentrale Vergabestelle das Verfahren abwickeln.

Ferner hätten höhere Wertgrenzen für Direktaufträge auch Auswirkungen auf das Vergabenebenrecht wie etwa das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), das Wettbewerbsregistergesetz, die Vergabestatistikverordnung und Veröffentlichungspflichten. Das Wirtschaftsministerium hatte für die Beschaffung von Landesbehörden Hinweise dazu erstellt, die den Städten zur Orientierung dienen könnten.

Tariftreue- und Mindestlohngesetz gilt nicht bei Direktaufträgen

Darin wird ausgeführt, dass das LTMG bei Direktaufträgen nicht anzuwenden ist. Eine Abfrage des Wettbewerbsregisters wird bei Direktaufträgen ab einem Auftragswert von 30 000 Euro empfohlen, eine statistische Erfassung sei ab einem Auftragswert von 25 000 Euro auch bei Direktaufträgen vorzunehmen. Auf die Veröffentlichungspflichten (Paragraf 20 Absatz 3 und 4 VOB/A und Paragraf 30 Absatz 1 UVgO) geht das Hinweisschreiben nicht ein. Auch die Veröffentlichungspflichten greifen nach dem Wortlaut bei Direktaufträgen nicht. Aus Sicht des Städtetags sei eine entsprechende Anwendung bei Direktaufträgen denkbar.

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