Geänderte Kommunalrichtlinie

Neue Richtlinie für einfachere Förderung für Klimaschutzprojekte

Am 1. November tritt die neu überarbeitete Kommunalrichtlinie in Kraft. Das Bundeswirtschaftsministerium will damit kommunale Akteure bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten besser unterstützten. So sieht die neue Richtlinie etwa eine Festbetragsförderung für Zuwendungen von bis zu sechs Millionen Euro vor.

Kommunen sollen Fördermittel für energieeffiziente Außen- und Straßenbeleuchtung leichter beantragen können.

imago stock&people)

Berlin . Das Bundeswirtschaftsministerium will den Klimaschutz in Kommunen und im ländlichen Raum stärken und macht es den Kommunen einfacher, dafür Fördermittel abzurufen. Dafür soll die Kommunalrichtlinie (KRL) geändert werden.

Wie das Ministerium mitteilt, sollen dadurch bürokratische Hürden abgebaut und kommunale Akteure bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten besser unterstützt werden. Die neue Richtlinie sieht eine Festbetragsförderung für Zuwendungen von bis zu sechs Millionen Euro vor. Für Kommunen werde die Förderung damit wesentlich erleichtert und entbürokratisiert, so das Ministerium. Das treffe auch auf die Antragstellung für die Personalförderung zu. Hier sollen pauschalisierte Ansätze eingeführt werden.

Die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung. Das soll die Bearbeitung der Anträge beschleunigen. Die Novelle integriert die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue Deminimis-Verordnung. Dies soll Klarheit schaffen, wenn Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen sind. Die Mindestzuwendungshöhe will das Ministerium auf 10 000 Euro anheben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen.

Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen: So wird der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen. Zum anderen kann der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für Straßenbeleuchtung in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden. Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft.

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