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Expertenbeitrag: Gesamtvergabe

Bieter fordert Aufteilung in Fachlose und verliert vor Vergabekammer

Eine Auftraggeberin hatte verschiedene Bauarbeiten an einer Autobahn ausgeschrieben. Obwohl die Aufteilung auf Fachlose möglich gewesen wäre, entschied sie sich für eine Gesamtvergabe. Dagegen wehrte sich ein Anbieter. Doch die Vergabekammer des Bundes gab dem öffentlichen Auftraggeber recht.

Eine Anbieterin von 
Weißmarkierungsarbeiten 
hatte gegen die Gesamtvergabe 
von Leistungen für ein 
Autobahnvorhaben geklagt. 
Doch die Vergabekammer wies 
den Antrag zurück und 
bestätigte die Entscheidung 
der Vergabestelle, die Vergabe 
nicht in Lose aufzuteilen.

IMAGO/Jochen Tack)

Stuttgart . Im konkreten Fall hatte die Vergabekammer des Bundes über die Gesamtvergabe des Autobahnausbauprojekts zu entscheiden (Beschluss vom 26. Februar 2024, VK 2 – 13/24). Eine Anbieterin von sogenannten Weißmarkierungsarbeiten hatte gegen die Gesamtvergabe geklagt und eine Aufteilung in Fachlose gefordert.

Normalerweise sollten öffentliche Auftraggeber Leistungen nach Fach- und Teillosen getrennt vergeben, um mittelständischen Unternehmen die Beteiligung an großvolumigen Aufträgen zu ermöglichen. Die Vergabekammer wies den Antrag der Bieterin jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung der Vergabestelle, die Vergabe nicht in Lose aufzuteilen.

Gesamtvergabe aus technischen und wirtschaftlichen Gründen

Die Vergabestelle argumentierte, dass die Gesamtvergabe aufgrund von Synergieeffekten und einer verkürzten Bauzeit wirtschaftlicher sei. Die verkürzte Bauzeit führe zudem zu kürzeren Sperrungen der Autobahn und damit zu weniger Umleitungsverkehr. Darüber hinaus sollten Sicherheitsrisiken minimiert und Kompatibilitätsprobleme vermieden werden. Dieser Argumentation folgte die Vergabekammer. Wichtig war dabei, dass sich der Auftraggeber nicht pauschal auf eine Beschleunigung des Bauablaufs berufen hatte, sondern die einzelnen Aspekte sehr konkret auf das vorliegende Bauvorhaben und die Besonderheiten des Streckenabschnitts bezogen hatte.

Als weiteres Argument für eine Gesamtvergabe kam hinzu, dass die Vergabestelle die Gesamtbauzeit für die Ausbaumaßnahme in den Wettbewerb stellte, um das Know-how der Bieter bei diesem Aspekt einfließen zu lassen. Dies erforderte, dass die Bieter selbst den Bauablauf sowie die Koordinierung der einzelnen Teilleistungen in der Hand hatten.

Mit einem solchen Zuschlagskriterium war nach Auffassung der Vergabekammer eine Losaufteilung nicht mehr möglich, weil anderenfalls die zeitliche Koordinierung der Gesamtmaßnahme durch das beauftragte Unternehmen nicht mehr möglich wäre. Dies zeigt, dass insbesondere auch die konkrete Vergabekonzeption für die Frage, ob eine Gesamtvergabe zulässig ist, ausschlaggebend sein kann.

Zuletzt stellte die Vergabekammer fest, dass eine Losaufteilung für „Weißmarkierungsarbeiten“ auch deshalb unterbleiben konnte, weil dies zu einem „Splitterlos“ geführt hätte. Der Auftragswert für diese Teilleistung war im Vergleich zum Gesamtauftrag sehr niedrig. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nach Auffassung der Vergabekammer nicht verpflichtet, Aufträge derart kleinteilig aufzuteilen, dass jede mögliche Teilleistung separat vergeben wird.

Praxistipp: Bei einer Gesamtvergabe kommt es auf zwei Aspekte an

Lassen sich öffentliche Aufträge in Lose aufteilen, darf ein Auftraggeber hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Wählt die Beschaffungsstelle eine Gesamtvergabe von Leistungen, kommt es aus vergaberechtlicher Sicht entscheidend auf zwei Aspekte an. Zum einen muss eine gute technische beziehungsweise wirtschaftliche Begründung vorliegen, die im konkreten Einzelfall rechtfertigt, weshalb der öffentliche Auftraggeber von der Pflicht zur Losaufteilung abgewichen ist. Hierbei sollten Vergabestellen stets auch die Expertise des jeweiligen Fachbereichs oder externer Fachberater hinzuziehen. Keinesfalls genügt das Argument, durch eine Gesamtvergabe spare sich der öffentliche Auftraggeber den Koordinierungsaufwand.

Zum anderen kommt es auf eine gute „Aktenlage“ an. Die Begründung sollte folglich in der Vergabeakte dokumentiert sein. Je konkreter sie sich mit den Gegebenheiten des Einzelfalls auseinandersetzt, umso eher überzeugt die Begründung. Nur so kann die Vergabekammer die Argumente in einem Nachprüfungsverfahren berücksichtigen.

Alexander Dörr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Menold Bezler, Stuttgart
Quelle/Autor: Alexander Dörr

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