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Die Rente ist sicher?: Darum wird die Beschäftigung von Rentnern immer wichtiger
LUDWIGSBURG. „Denn eins ist sicher: Die Rente.“ Ein bekannter Satz von Norbert Blüm, einst Bundesminister für Arbeit und Soziales. Fraglich ist bei einer heutigen Betrachtung jedoch, ob man dieser Aussage noch uneingeschränkt zustimmen kann.
Denn insbesondere der demografische Wandel stellt unser Rentenversicherungssystem zunehmend vor große Probleme. Die Bevölkerung wird immer älter. Aufgrund von verbesserten Lebensbedingungen und Fortschritten in der Medizin steigt die Lebenserwartung, was auch zu einer längeren Bezugsdauer der Rente führt. Dazu kommt eine geringe Geburtenrate, sodass in der Folge ein zunehmender Fachkräftemangel besteht. Diese Entwicklungen sind gleichzeitig Ursache dafür, dass die Zahl der Beitragszahlenden der gesetzlichen Rentenversicherung einer immer größeren Anzahl an Rentenempfangenden gegenüberstehen.
Somit bedarf es neuer Ansätze, die das daraus resultierende Finanzierungsproblem der gesetzlichen Rentenversicherung und auch den Fachkräftemangel abmildern können.
Beschäftigung von Rentnern?
Ein möglicher Ansatz diesen Problemen entgegenzuwirken, kann die vermehrte Beschäftigung von Rentnern sein. Eine solche Beschäftigung kann gleichermaßen Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten. Da aber die Gefahr einer nachlassenden Leistungsfähigkeit im Alter nicht von der Hand zu weisen ist und oftmals auch nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht, ist vor allem im Sinne von Arbeitgebern das befristete Arbeitsverhältnis als Beschäftigungsform zu wählen. Dies ist auf den umfassenden Kündigungsschutz zurückzuführen, der auch im Rentenalter weiterhin besteht. Ist kein einvernehmlicher Auflösungsvertrag erreichbar, könnten so auf unbegrenzte Zeit Arbeitgeber und Rentner aneinander gebunden sein, obwohl keine effiziente Arbeitsleistung mehr erbracht werden kann.
In der Bachelorarbeit wurden die Normen des Arbeits- und teilweise Sozialrechts herangezogen und auf eine Anwendbarkeit auf die befristete Beschäftigung von Rentner überprüft. Dabei wurden die Nummern 1, 3 und 6 des § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG näher betrachtet, da die anderen Sachgründe des § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG schon im Voraus ungeeignet für die Anwendbarkeit auf Rentnerarbeitsverhältnisse erschienen.
Sachgründe nur begrenzt anwendbar
Es konnte festgestellt werden, dass diese Sachgründe in ihrer Anwendbarkeit begrenzt sind. Sie eignen sich nur, wenn ein vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf, ein Vertretungsfall oder der Wunsch der Arbeitnehmer nach einem befristeten Arbeitsverhältnis besteht.
Zur sachgrundlosen Befristung des § 14 Absatz 2 TzBfG lässt sich sagen, dass sie aufgrund des Vorbeschäftigungsverbots nur für die Neueinstellung von Rentner eine flexible Nutzung bietet. Die Befristung nach § 14 Absatz 3 TzBfG hat sich bei der Prüfung als gänzlich ungeeignet gezeigt, da hier die Anwendbarkeit auf Rentnerarbeitsverhältnisse fraglich und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Letztlich sind somit alle Befristungsmöglichkeiten des § 14 TzBfG nicht zweckmäßig, die befristete Rentnerbeschäftigung generell zu fördern. Aktuell als am besten geeignet, hat sich die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI gezeigt. Hier hat die Gesetzgebung die Möglichkeit geschaffen, den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung unbegrenzt hinauszuschieben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll. Damit wird das automatische Ausscheiden verhindert und eine rechtssichere Weiterbeschäftigung ermöglicht.
Zentrale Ergebnisse
Im Ergebnis hat sich herausgestellt, dass sich in der Praxis deutlich mehr Konstellationen ergeben, als durch die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten abgedeckt werden können. Zielführend wäre es daher, den Rentnerstatus als Sachgrund zu schaffen oder ihn allgemein in der Rechtsprechung als solchen anzuerkennen. Diskriminierungsrechtliche Bedenken könnten durch entsprechende Begrenzungen hinsichtlich der maximal zulässigen Anzahl, Höchstdauer sowie einer Mindestdauer der einzelnen Befristungen ausgeräumt werden.
Eine Erwerbstätigkeit im Rentenalter wird immer mehr zur Realität, weshalb dieser Frage im rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Kurs mehr Raum gegeben werden sollte. Somit sind für die tatsächliche Förderung der befristeten Rentnerbeschäftigung weitere Maßnahmen der Gesetzgebung nötig. Dies würde auf Seiten von Arbeitgeber sowie auf Seiten der Arbeitnehmer mehr Rechtsschutz bieten und einen klaren Rahmen der Rentnerbeschäftigung schaffen.
Laura Bohnet hat im Februar 2023 ihr Studium des gehobenen Verwaltungsdienstes – Public Management abgeschlossen und ist nun seit März bei der Gemeinde Loßburg im Landkreis Freudenstadt im Bereich der Finanzverwaltung tätig.
Ihre Interessen lagen während der vorigen Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten als auch während des Studiums im Finanz- sowie im Personalbereich. Da sie sich für die Vertiefung im Bereich Finanzen entschieden hat, wollte sie sich in ihrerBachelorarbeit mit einem personalrechtlichen Thema beschäftigen.
„Auf mein BA-Thema bin ich in der Praxisphase dank eines Mitarbeiters im Personalamt gestoßen. Hier hat sich gezeigt, dass die befristete Einstellung von Rentnern sich als recht problematisch herausstellen kann, wenn keine Sachgründe nach dem Befristungsrecht vorliegen und eine sachgrundlose Befristung ebenfalls ausgeschlossen ist. Die befristete Form der Beschäftigung ist hier aber oftmals sehr sinnvoll, weshalb ich mich näher mit diesem Thema auseinandersetzen wollte und so hieraus meine Bachelorarbeit entstanden ist“, erklärt sie.
E-Mail für Rückfragen: l.bohnet@lossburg.de