Debatten im Landtag vom 16. und 17. Dezember 2015

Landeskrebsregister soll angepasst werden

Stuttgart. Ohne Aussprache leitete der Landtag an diesem Donnerstag in erster Lesung den Entwurf einer Gesetzesänderung des Landeskrebsregistergesetzes an den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren weiter. Bereits seit 2009 erfolgte der stufenweise Aufbau eines Landeskrebsregisters in Baden-Württemberg, nachdem hierfür drei Jahre zuvor die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Aufgabe des Registers ist […]

Stuttgart. Ohne Aussprache leitete der Landtag an diesem Donnerstag in erster Lesung den Entwurf einer Gesetzesänderung des Landeskrebsregistergesetzes an den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren weiter.
Bereits seit 2009 erfolgte der stufenweise Aufbau eines Landeskrebsregisters in Baden-Württemberg, nachdem hierfür drei Jahre zuvor die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Aufgabe des Registers ist das Sammeln und Auswertung von personenbezogenen Daten zu Krebserkrankungen. Dadurch soll die Qualität der Behandlung und Früherkennung verbessert werden.
Die Struktur des Krebsregisters in Baden-Württemberg ist dreigeteilt. In der Vertrauensstelle werden die Datensätze der Patienten zunächst gesammelt und entpersonalisiert. Sie ist außerdem Anlaufstelle für die Patienten. Die klinische Landesregisterstelle dokumentiert anhand der von der Vertrauensstelle übermittelten Daten Therapiearten und Krankheitsverläufe. Dies dient der Optimierung der Krankenversorgung. Als letztes beschäftigt sich das epidemiologische Krebsregister mit der Früherkennung und unterstützt die Krebsursachenforschung.
Auf Bundesebene erfolgte die Einrichtung eines Krebsregisters vor zwei Jahren. Am 31. Januar 2013 verabschiedete der Bundestag das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz. Am 9. April 2013 trat dieses in Kraft. An die Vorgaben dieses Gesetzes soll das Landeskrebsregistergesetz nun durch eine Novellierung angepasst werden. Damit verbunden wäre eine Erweiterung der Aufgaben der drei getrennten Einrichtungen. Beispielweise sollen die Mitarbeiter des epidemiologischen Krebsregisters künftig zur Durchführung klinisch-epidemiologischer Forschung und Auswertung für die wissenschaftliche Bewertung von kurativen und präventiven Maßnahmen berechtigt werden.
Des Weiteren sieht die Neuregelung vor, Patienten das Recht auf Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten einzuräumen. Darüber hinaus soll der länderübergreifende Datenaustausch verbessert werden – etwa für den Fall, wenn ein Patient in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat, aber in einem anderen Bundesland behandelt wird.

Quelle/Autor: Christoph Feil

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16. und 17. Dezember 2015