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Geändertes Schulgesetz soll die Betreuung von Ganztagsangeboten besser regeln
STUTTGART. Ohne Aussprache hat der Landtag eine Änderung des Schulgesetztes an den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Geregelt werden sollen die Aufsicht über die Betreuungseinrichtungen kommunaler und freier Träger für Schulkinder, die Zuordnung der Schulaufsichtsbehörden und die Schaffung erforderlicher Aufsichtsinstrumente.
Die Novelle resultiert aus dem von Bundestag und Bundesrat vor einem Jahr beschlossenen Ganztagsförderungsgesetz. Das sieht ab August 2026 einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe vor, aufwachsend von Jahrgang zu Jahrgang. Die damalige Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) hatte in Verhandlungen noch mit der Großen Koalition in Berlin erreicht, dass auch Betreuung unter den Begriff Ganztagsangebote fallen kann.
„Zur Sicherung einer dem Kindeswohl entsprechenden Förderung und Betreuung müssen anspruchserfüllende Angebote entweder betriebserlaubt sein oder unter gesetzlicher Aufsicht stehen“, heißt es dazu in dem Entwurf. Eine solche gesetzliche Aufsicht werde „durch die Änderung des Schulgesetzes etabliert und damit zugleich die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die unter Aufsicht gestellten Betreuungsangebote förderfähig im Rahmen des Investitionsprogramms des Bundes zum Ganztagsausbau sind“.
Quelle/Autor: Brigitte Johanna Henkel-Waidhofer