Alkoholverkaufsverbot verschärft und Feuerwehrgesetz geändert
Stuttgart. Mit den Stimmen von Grünen, SPD und CDU hat der Landtag am Mittwoch die Änderung des Feuerwehrgesetzes beschlossen. Außerdem schloss das Parlament eine Lücke im Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und änderte auch das Landeskatastrophenschutzgesetz. In zweiter Lesung, in der die Fraktionen auf eine Aussprache verzichteten, votierten die Abgeordneten der FDP gegen die Vorlage.
Mit der Änderung des Feuerwehrgesetzes soll der Personalbestand der Feuerwehren gesichert und die Wirtschaftlichkeit der Feuerwehren verbessert werden. Außerdem wurde das Gesetz an die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen sowie an die Erfahrungen der Praxis aus den vergangenen Jahren angepasst, heißt es in der Gesetzesvorlage.
Durch die Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung sollen Umgehungsversuche des seit 1. März 2010 geltenden nächtlichen Alkoholverkaufsverbots verhindert werden. Diese erfolgten seitdem durch den Verkauf alkoholischer Getränke durch sogenannte „Alkoholbringdienste“ oder aus Warenautomaten. Grundsätzlich wird nun auch das „gewerbliche Feilhalten“ alkoholischer Getränke in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt. Auch Warenautomaten sind in das Verbot einbezogen.
Bei der Beratung des Gesetzentwurfes im Innenausschuss hatte Innenminister Reinhold Gall (SPD) erklärt, nicht zuletzt hätten die Kommunen als Träger der Feuerwehren die Veränderungen gewünscht. Er stellte auch klar, dass nicht beabsichtigt sei, die Mitarbeit bei der Feuerwehr auf einzelne Tätigkeiten im Feuerwehrdienst zu beschränken. Vielmehr werde an der Grundregel festgehalten, dass im Einsatzdienst der Feuerwehr nur Menschen tätig sind, die uneingeschränkt Feuerwehrdienst leisten. Lediglich in Bereichen, wie dem vorbeugenden Brandschutz oder bei präventiven Tätigkeiten in der Feuerwehr, könnten Menschen auch dann eingesetzt werden, wenn sie nicht uneingeschränkt feuerwehrdiensttauglich seien.
Außerdem wies Gall darauf hin, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht bezahlt werden, sondern in Baden-Württemberg eine Aufwandsentschädigung erhalten.