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Tödlicher Wespenstich galt als Dienstunfall
Berlin. Wird ein Beamter bei einer dienstlich veranlassten Tätigkeit von einer Wespe gestochen, kann ein Dienstunfall auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit nicht dienstlich geprägt ist. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (AZ: VG 7 K 394/23).
Klagende Witwe erhält höhere Hinterbliebenenversorgung
Das Gericht gab damit der Witwe eines Lehrers recht, der bei einem außerschulischen Arbeitstreffen von einer Wespe gestochen wurde und infolge eines anaphylaktischen Schocks verstarb, wie das Online-Portal Haufe berichtet. Der klagenden Witwe wurde dadurch eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen.
Der verbeamtete Lehrer hatte am vorletzten Tag der Sommerferien an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teilgenommen, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab.
Wespenallergie ist keine Vorschädigung
Der dagegen gerichteten Klage hat das VG stattgegeben. Der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen. Auch sei die Wespenallergie nicht als Vorschädigung einzustufen. Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen habe, begründe allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit.