Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Gerichtsentscheidung

Keine Kündigung wegen stationärer Krankenhausbehandlung

Wenn eine Krankmeldung wegen einer stationären Krankenhausbehandlung den Arbeitgeber verspätet erreicht, rechtfertigt das keine außerordentliche Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin in einem neueren Urteil festgestellt (AZ: 27 Ca 10980/20).

Die Arbeitnehmerin wurde am Samstag ins Krankenhaus eingeliefert und stationär behandelt. Am Montag erschien sie dementsprechend nicht am Arbeitsplatz.

dpa/Flashpic/Jens Krick)

Berlin. Beschäftigte müssen zwar ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Spätestens am dritten Tag ist ein ärztliches Attest nötig. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn Arbeitnehmende sich zu spät krankmelden oder kein ärztliches Attest vorlegen können, kann diese Pflichtverletzung unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zunächst ist in den meisten Fällen jedoch eine entsprechende Abmahnung als milderes Mittel erforderlich.

Im vorliegenden Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin am Ende ihres Urlaubs und wurde samstags stationär in ein Krankenhaus eingeliefert. Als sie am Montag danach, ihrem vermeintlich ersten Arbeitstag nach dem Urlaub, nicht am Arbeitsplatz erschien, keine Krankmeldung einreichte und weder per Mail noch telefonisch erreichbar war, wandte sich der Arbeitgeber schriftlich an sie, um zu erfahren, wo sie sich befindet.

Arbeitgeber wurde durch eine E-Mail des Krankenhaus-Sozialdienstes benachrichtigt

Ob der Arbeitgeber über den Krankenhausaufenthalt durch eine Freundin der Arbeitnehmerin sowie durch ihre Tochter informiert wurde, blieb zwischen den Parteien streitig. Unstreitig Kenntnis von der stationären Behandlung der Arbeitnehmerin bekam der Arbeitgeber jedenfalls durch eine E-Mail des Sozialdienstes des Krankenhauses.

Das LAG Berlin entschied, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam war. Wer in stationärer Behandlung sei, sei arbeitsunfähig und fehle nicht unentschuldigt, so das Gericht. ( sta )

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 189 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesen Sie auch