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Keine Kündigung wegen stationärer Krankenhausbehandlung
Berlin. Beschäftigte müssen zwar ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Spätestens am dritten Tag ist ein ärztliches Attest nötig. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn Arbeitnehmende sich zu spät krankmelden oder kein ärztliches Attest vorlegen können, kann diese Pflichtverletzung unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zunächst ist in den meisten Fällen jedoch eine entsprechende Abmahnung als milderes Mittel erforderlich.
Im vorliegenden Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin am Ende ihres Urlaubs und wurde samstags stationär in ein Krankenhaus eingeliefert. Als sie am Montag danach, ihrem vermeintlich ersten Arbeitstag nach dem Urlaub, nicht am Arbeitsplatz erschien, keine Krankmeldung einreichte und weder per Mail noch telefonisch erreichbar war, wandte sich der Arbeitgeber schriftlich an sie, um zu erfahren, wo sie sich befindet.
Arbeitgeber wurde durch eine E-Mail des Krankenhaus-Sozialdienstes benachrichtigt
Ob der Arbeitgeber über den Krankenhausaufenthalt durch eine Freundin der Arbeitnehmerin sowie durch ihre Tochter informiert wurde, blieb zwischen den Parteien streitig. Unstreitig Kenntnis von der stationären Behandlung der Arbeitnehmerin bekam der Arbeitgeber jedenfalls durch eine E-Mail des Sozialdienstes des Krankenhauses.
Das LAG Berlin entschied, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam war. Wer in stationärer Behandlung sei, sei arbeitsunfähig und fehle nicht unentschuldigt, so das Gericht. ( sta )