Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Gerichtsentscheidung

Polizeibeamter handelt unerlaubt mit Autos und verliert seinen Job

Wer eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, muss diese vorab seinem Dienstherrn mitteilen und genehmigen lassen. Ansonsten droht der Jobverlust wie bei einem Bundesbeamten in Rheinland-Pfalz.

Wer seine Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber verschweigt und diese auch noch im Krankheitsfall ausübt, muss mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Trier. Wer ohne Genehmigung seines Dienstherrn als Beamter eine Nebentätigkeit ausübt, muss mit dem Jobverlust rechnen. So wie ein Polizeivollzugsbeamter, der jahrelang einen privaten Autohandel betrieb, ohne dass sein Arbeitgeber davon etwas wusste.

In einem Disziplinarverfahren entschied nun das Verwaltungsgericht Trier, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wurde (AZ: 4 K 732/24.TR).

Auch während der Krankschreibung mit Autos gehandelt

Nach Angaben des Gerichtes übte der Bundesbeamte seine nicht genehmigte Nebentätigkeit auch während Krankschreibungsphasen aus. In den Jahren 2011 bis 2017 habe er seinen privaten Autohandel betrieben und dabei Umsätze in Millionenhöhe erzielt – auch während er als Beamter krank geschrieben war.

„Ferner habe er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet“, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Schweres Dienstvergehen und dem Ansehen des Dienstherrn geschadet

Der Beamte hatte somit ein schweres Dienstvergehen begangen, argumentierten die Richter. Außerdem habe er mit der nicht genehmigten Nebenarbeit auch seinem Dienstherrn, der öffentlichen Verwaltung, Schaden zugefügt, so das Gericht.

„Insgesamt habe der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich sei“, heißt es weiter. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden, so das Gericht.

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 189 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesen Sie auch