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Überzahlung muss angezeigt werden
Leipzig. Wer als Beamter zu viel Geld für seine Arbeit erhält ist verpflichtet, dies beim Arbeitgeber anzuzeigen. Disziplinarmaßnahmen dürfen allerdings nur dann verhängt werden, wenn es vorsätzliche Pflichtverletzungen gab, so das Bundesverwaltungsgericht.
Lehrerin muss rund 16000 Euro zurückzahlen
Geklagt hatte eine verbeamtete Lehrerin aus Schleswig-Holstein. Zwischen Februar und Juli 2016 hatte sich ihr Beschäftigungsumfang um vier Unterrichtsstunden pro Woche erhöht, dafür erhielt sie auch entsprechend mehr Geld. Doch erst zwei Jahre später entdeckte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes, dass die Beamtin zu Unrecht über Juli 2016 hinaus mehr Geld erhalten hatte und zwar in Höhe von rund 16 000 Euro brutto.
Das Land sprach der Beamtin im August 2020 einen Verweis aus, weil sie die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Verwaltungsgericht hatte die Disziplinarverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht aber änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nicht überprüft habe.
Die Pflichtverletzung war nicht disziplinarwürdig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil aufgehoben und die Berufung des Landes zurückgewiesen. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zwar zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung gilt aber nur bei Vorsatz. (sta/rik)