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Gerichtsentscheidung

Übernahme trotz Vorerkrankung: Polizist darf ins Beamtenverhältnis auf Probe

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Polizist trotz Vorerkrankungen ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden muss.

Ein Polizist hat während seiner Ausbildung einen Schlaganfall erhalten. Er darf aber trotzdem bei der Polizei arbeiten, weil das Risiko auf einen weiteren Schlaganfall relativ gering ist.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Leipzig. Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (AZ: 2 C 4.24).

Schlaganfall während der Ausbildung zum Polizeikommissar bekommen

Ein Polizist erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar einen Schlaganfall, konnte aber ohne fortdauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sein Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land aber ab mit der Begründung, der Kläger sei wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.

Keinen anderen Maßstab anwenden als bei Bewerbern für den Verwaltungsdienst

Das Verwaltungsgericht hatte das Land verpflichtet, den Kläger in den Polizeidienst einzustellen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Berufungsgerichts wieder auf. Für die Beurteilung der Frage sei kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst, argumentierten die Richter.

In beiden Fallgruppen gelte der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent. Diese Voraussetzung ist ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.

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