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Gerichtsentscheidung

Zollbeamter klagt gegen Dienstherrn: Streit um 13 Minuten Arbeits- oder Pausenzeit

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage eines Zollbeamten stattgegeben, dem nach geleisteter Arbeitszeit von 6 Stunden und 7 Minuten eine Ruhepause von 20 Minuten abgezogen worden war, damit die aus Arbeitsschutzgründen bestehende zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden (Arbeitszeitgrenze) nicht überschritten wird (AZ: 14 K 2764/23).

Ein Bundesbeamter hat vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erfolgreich die Gutschrift von 13 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto eingeklagt.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Sigmaringen. Der Zollbeamte hatte an einem Wochentag von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und nach einer Unterbrechung aus privaten Gründen von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr Dienst geleistet, woraufhin ihm vom Dienstherrn 20 Minuten Ruhepause abgezogen wurden. Seinem Antrag auf Korrektur der Arbeitszeit um 13 Minuten wurde nicht stattgegeben, da aus Sicht des Dienstherrn die Arbeitszeitgrenze bereits überschritten worden sei.

Ruhepausen unter 15 Minuten gewährleisten keine Regeneration

Sowohl die Arbeitszeitverordnung als auch die Dienstvereinbarung sehen aus Gründen des Arbeitsschutzes vor, dass Ruhepausen unter 15 Minuten nicht als solche zu berücksichtigen seien, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne.

Entgegen der Ansicht des Dienstherrn, wonach eine kürzere Pause als 15 Minuten keine Ruhepause und daher Arbeitszeit sei, handle es sich nur dann um Arbeit, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkomme, argumentierten die Richter. Dies sei bei privat veranlassten, selbstbestimmten Arbeitsunterbrechungen indes nicht der Fall.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist nach Gerichtsangaben noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. (rik)

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