Stuttgart. Die Differenzierung bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie zwischen befristet und nicht befristet Beschäftigten bevorzugte Arbeitnehmende mit einem unbefristeten Vertrag. Das war unzulässig, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart (AZ: 3 Ca 2713/23), wie das Online-Portal haufe.de berichtet.
Bis zum Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie zahlen, eine steuerfreie Prämie von bis zu 3000 Euro. Viele Unternehm...
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