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Gerichtsentscheidung

Erfolglose Klage eines Bewerbers: Regelaltersgrenze war überschritten

Ein 67-jähriger und schwerbehinderter Mann bewarb sich für eine Stelle im öffentlichen Dienst. Die Kommune lud den Mann nicht zum Vorstellungsgespräch und handelte damit rechtmäßig.

Die Klage eines schwerbehinderten 67-jährigen Mannes, der sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben hatte und nicht berücksichtigt wurde, hatter keinen Erfolg.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Hamm. Arbeitgeber müssen zum Vorstellungsgespräch keine Bewerber einladen, die die Altersgrenze bereits überschritten haben. Die Klage eines schwerbehinderten 67-jährigen Mannes auf Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung hatte daher keinen Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mitteilte (AZ: 6 SLa 257/24).

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch

Der Schwerbehinderte hatte sich im Jahr 2023 auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Verwaltung eines kommunalen Arbeitgebers beworben. Aufgrund seines Alters erhielt er aber eine Absage auf seine Bewerbung und wurde auch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Daraufhin klagte der 67-Jährige auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass in diesem Fall keine Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch vorliegen.

Kommunaler Arbeitgeber verstieß nicht gegen das Benachteiligungsverbot

Der kommunale Arbeitgeber habe nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, heißt es weiter. Es habe den 67-jährigen Bewerber auch nicht wegen seiner Behinderung und auch nicht wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Der Arbeitgeber habe dem Urteil zufolge eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten schaffen und daher eher jüngere Beschäftigte einstellen wollen. Diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters hielt das Gericht für gerechtfertigt. Eine Revision wurde aber zugelassen. (rik)

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