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Pünktlichkeit ist Pflicht, auch bei Stau oder Schnee
Stuttgart. „Auch wenn sich Beschäftigte den Weg zur Arbeit erst freischaufeln müssen, ist das keine Ausrede fürs Zuspätkommen. Es besteht dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung“, schreibt das Online-Portal Haufe. In der Winterzeit müssen Beschäftigte nämlich damit rechnen, dass es über Nacht schneit oder die Straßen glatt werden. „Deshalb müssen sie dies bei der kalkulierten Fahrzeit zum Betrieb mit einberechnen und entsprechend früher von zu Hause aufbrechen“, schreiben die Personalexperten weiter.
Wegerisiko gilt bei absehbaren Verkehrsbehinderungen
Das sogenannte Wegerisiko tragen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darunter versteht das Bundesarbeitsgericht das Risiko, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen, zum Beispiel durch Schnee, Glatteis oder umgefallene Bäume, nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.
„Etwas anderes gilt selbstverständlich in dem Fall, dass über Nacht ein Sturm Bäume entwurzelt, die zu Straßensperrungen führen. Hiermit müssen Beschäftigte grundsätzlich nicht rechnen“, heißt es weiter. Doch ist dies angesichts neuer und mobiler Arbeitsformen derzeit überhaupt noch ein Thema?
„Die Arbeitszeit im Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) richtet sich grundsätzlich nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) für Beamtinnen und Beamte und dem TV-L für Tarifbeschäftigte. Im RPS haben wir zusätzlich eine Dienstvereinbarung Arbeitszeit mit dem Personalrat geschlossen“, sagt Pressesprecherin Stefanie Paprotka.
Zudem gelten flexible Arbeitszeitregelungen, außerdem werden die Arbeitszeiten mittels elektronischer Zeiterfassung dokumentiert. Überstunden werden ebenso wie Minusstunden auf dem Zeitkonto erfasst und müssen laut Paprotka bei Überschreitung von Grenzen (plus wie minus) innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden.
„Kommen Beschäftige später an ihren Arbeitsplatz, beispielsweise aufgrund eines solchen Wintereinbruchs oder auch an ihren mobilen Arbeitsplatz zum Beispiel aufgrund eines Arzttermins, können sie dies mit vorhandenen Überstunden ausgleichen, Urlaub nehmen oder alternativ nacharbeiten“, erklärt Paprotka.
Wenn es die Tätigkeit der Beschäftigen und die Aufteilung im Team es zulässt, könne bei einem kurzfristigen Wintereinbruch auch aus dem HomeOffice oder vom mobilen Arbeitsplatz aus gearbeitet werden, ergänzt die Pressesprecherin im Regierungspräsidium Stuttgart. „Das Risiko des Arbeitsweges trägt der Arbeitnehmer“. sagt auch Martin Zawichowski von der Pressestelle im Landratsamt Karlsruhe und betont, dass in Zeiten maximal flexibilisierter Arbeitszeit sowie mobilem Arbeiten und Homeoffice „das aber keine größeren Themen“ mehr seien.
Beschäftigte haben laut Haufe auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie beispielsweise zu spät zur Arbeit kommen, weil sie stundenlang im Stau standen wegen einer Straßensperrung – oder wenn sie wegen Schnee und Glatteis langsamer als üblich fahren. „Zwar können die Beschäftigten nichts für eine Straßensperrung, sodass sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Sie können auch nichts dafür, dass die Straßen glatt waren und sie deshalb langsamer fahren mussten als üblich. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber nicht in der Person der Mitarbeitenden, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung“, schreibt das Online-Portal.
Arbeitgeber-Hinweis durch Aushang am Schwarzen Brett
Gibt es insbesondere in der Winterzeit Probleme mit der Pünktlichkeit der Mitarbeitenden empfehlen Arbeitsrechtsexperten, dass Behörden und Unternehmen etwa durch einen Aushang am Schwarzen Brett darauf hinweisen, dass die durch die Verspätung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es deshalb im eigenen Interesse der Beschäftigten liegt, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.
„Wenn Beschäftigte witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können, entfällt also der Entgeltanspruch“, heißt es bei Haufe weiter. Dies allein berechtige den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht zur Abmahnung oder Kündigung der betroffenen Beschäftigten.
Gleiches gilt übrigens auch, wenn der öffentliche Nahverkehr bestreikt wird und es dadurch zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Beschäftigte müssen sich rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel bemühen.
Arbeitgeber können aber auch aus Kulanz flexibel reagieren. Wenn es möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, spricht nichts gegen die kurzfristige Gewährung eines möglicherweise zusätzlichen Homeoffice-Tags. Ist Arbeiten im Homeoffice ausgeschlossen, kann auch kurzfristig Urlaub, der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit gewährt werden.