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Personalrat muss mitbestimmen
Leipzig. Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (AZ: 2 C 2.22).
Kläger ist Hauptbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr
Der Kläger ist Hauptbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist der Kläger – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden.
Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen.
Kläger nahm nicht an Ergänzungslehrgang teil
Der Kläger nahm daran nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Die Weisung sei zwar hinreichend bestimmt gewesen, allerdings war die Beteiligung des Personalrats unterblieben.
Der Personalrat habe aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung, argumentierte das Gericht. (sta)