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Bezirksamtsleiter muss Neutralität gegenüber Parteien wahren
Hamburg. Ein Bezirksamtsleiter muss Neutralität gegenüber allen nicht verbotenen politischen Parteien wahren. Wenn er sich in seiner amtlichen Funktion und nicht als Privatperson negativ etwa über die Partei AfD äußert, verletzt er das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden (AZ: 17 K 3466/22).
Die Klägerin ist eine Gliederung der AfD für den Bezirk Hamburg-Nord. Der Bezirksamtsleiter meldete sich nach einem Wortbeitrag eines AfD-Mitglieds der Bezirksversammlung in einer Debatte zum Thema „Angriffskrieg gegen die Ukraine – was kann Hamburg-Nord tun?“ zu Wort und sagte, es könne nicht sein, dass die Debatte mit einem Beitrag einer „demokratiefeindlichen Organisation“ beendet werde.
Erhobene Klage hatte Erfolg
Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Erfolg. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Bezirksamtsleiter die beanstandeten Aussagen in seiner amtlichen Funktion und nicht als Privatperson getätigt. Er habe in Ausübung seiner Amtsbefugnisse als Bezirksamtsleitung in der Bezirksversammlung das Wort ergriffen.
In amtlicher Funktion habe er nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber allen, nicht verbotenen politischen Parteien Neutralität zu wahren. Das Neutralitätsgebot folge aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Dagegen habe der Bezirksamtsleiter verstoßen, indem er sich als Leiter negativ abwertend zu Lasten der Klägerin geäußert habe.
Weitere Einzelheiten werden sich den Angaben zufolge aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. (sta)