Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Mehrarbeit muss vergütet werden
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Beamten des Saarlandes binnen eines Jahres Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gewährt werden muss. Ist dies wegen Krankheit nicht möglich, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Vergütungsanspruch (AZ: 2 C 2.23).
Der Beamte war zuletzt als Polizeikommissar tätig. 2015 und 2016 wurde er mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen. Im September 2016 erlitt er einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden.
Langzeiterkrankte Beamte musste vorzeitig in den Ruhestand
Ende Juli 2018 wurde der langzeiterkrankte Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Deshalb beantragte er die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von mehr als 200 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Dienstherr sei verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren.
Dieser Ausgleich dürfe nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist, argumentierte das Gericht. (sta)