Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Gerichtsentscheidung

Kündigung in der Probezeit war rechtens: Gericht weist Klage eines Schwerbehinderten ab

Ein Schwerbehinderter, der bei einer Kommune im Bauhof beschäftigt war, klagte erfolglos gegen seine Kündigung in der Probezeit, weil sein Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die Kündigung nichts mit der Behinderung zu tun hatte.

Einem Schwerbehinderten kann in seiner Probezeit gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass er die Kündigung nicht wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Köln. Arbeitgeber müssen vor der Kündigung von Schwerbehinderten auch innerhalb der Probezeit ein Präventionsverfahren durchführen. Eine Probezeitkündigung ist aber wirksam, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass er die Kündigung nicht wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (AZ: 6 SLa 76/24), wie das Online-Portal Haufe berichtet.

Ein Präventionsverfahren in der Probezeit fand nicht statt

Der schwerbehinderte Kläger war bei einer Kommune im Bauhof beschäftigt. Diese kündigte dem Kläger innerhalb der Probezeit, ohne zuvor ein Präventionsverfahren unter Beteiligung interner und externer Sachverständiger durchgeführt zu haben.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das LAG entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei auftretenden Schwierigkeiten bereits innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen. Nach Auffassung des LAG ergibt sich die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch stützt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Ergebnis.

Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers

Wegen der auch vom Bundesarbeitsgericht angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate zum Abschluss zu bringen, hat das LAG für diese Sonderkonstellation aber eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen, um die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.

Im konkreten Einzelfall ist das LAG Köln aufgrund der unstreitigen Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Probezeitkündigung nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen worden war. (rik)

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 189 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesen Sie auch