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Kündigung in der Probezeit war rechtens: Gericht weist Klage eines Schwerbehinderten ab
Köln. Arbeitgeber müssen vor der Kündigung von Schwerbehinderten auch innerhalb der Probezeit ein Präventionsverfahren durchführen. Eine Probezeitkündigung ist aber wirksam, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass er die Kündigung nicht wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (AZ: 6 SLa 76/24), wie das Online-Portal Haufe berichtet.
Ein Präventionsverfahren in der Probezeit fand nicht statt
Der schwerbehinderte Kläger war bei einer Kommune im Bauhof beschäftigt. Diese kündigte dem Kläger innerhalb der Probezeit, ohne zuvor ein Präventionsverfahren unter Beteiligung interner und externer Sachverständiger durchgeführt zu haben.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das LAG entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei auftretenden Schwierigkeiten bereits innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen. Nach Auffassung des LAG ergibt sich die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch stützt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Ergebnis.
Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers
Wegen der auch vom Bundesarbeitsgericht angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate zum Abschluss zu bringen, hat das LAG für diese Sonderkonstellation aber eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen, um die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.
Im konkreten Einzelfall ist das LAG Köln aufgrund der unstreitigen Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Probezeitkündigung nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen worden war. (rik)