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Keine Kündigung in der Probezeit
Köln. Vor der Kündigung von schwerbehinderten Beschäftigten müssen Arbeitgeber Präventionsmaßnahmen ergreifen und dies bereits in der Probezeit. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (AZ: 18 Ca 3954/23).
Im vorliegenden Fall ging es um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der bei einem städtischen Bauhof in Probezeit arbeitete und in einigen Baukolonnen eingesetzt wurde. Nach einer bei der Arbeit entstandenen Verletzung wurde er krankgeschrieben, daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Zuvor hatte der Arbeitgeber den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte zur beabsichtigten „Kündigung in der Probezeit“ angehört. Alle drei Stellen teilten mit, keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung zu haben. Der Arbeitnehmer ging dagegen gerichtlich vor.
Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung unwirksam war und wies darauf hin, dass Arbeitgeber jede Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter wegen ihrer Behinderung vermeiden müssen und das präventiv.
Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber, als er bemerkte, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich während der Probezeit nicht bewährte, vor der Kündigung Präventionsmaßnahmen ergreifen müssen. Und notfalls hätte er auch die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einschalten müssen. Gegen diese Verpflichtung habe der Arbeitgeber aber verstoßen, argumentierte das Gericht. (sta)