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Gerichtsentscheidung

Keine Einstellung wegen Arztattests

Wer als Schwerbehinderter eine Zusage für eine Einstellung bekommt unter der Bedingung, dass zuvor noch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden muss, wird nicht diskriminiert, wenn das Attest des Artes eine Eignung für diese Stelle ausschließt.

Das Arbeitsgericht Siegburg in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Schwerbehinderter im Auswahlverfahren für eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter nicht diskriminiert wurde.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Siegburg. Wenn ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests widerruft, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg im nordrhein-westfälischen Landkreis Rhein-Sieg-Kreis entschieden (AZ: 3 Ca 1654/23), wie das Online-Portal Haufe berichtet.

Kläger bewarb sich auf Ausbildungsstelle als Straßenwärter

Der an Diabetes erkrankte und schwerbehinderte Kläger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben. Er erhielt daraufhin eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt, dass er noch eine ärztliche Untersuchung durchführen müsse.

Der behandelnde Arzt stellte fest, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Daraufhin wurde die Einstellungszusage zurückgenommen. Der Kläger erhob Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung.

Stadt hat ihn nicht schlechter behandelt als nichtbehinderte Bewerber

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden war. Er sei von der beklagten Stadt nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber, da diese bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt hatte.

Vielmehr habe man den Kläger einstellen wollen, dies jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Untersuchung seiner Eignung abhängig gemacht. Weil diese aber von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden sei, habe die Stadt unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen. ( sta / rik )

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