Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Beamtenstatus

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit? – Nicht bei diesen Verfehlungen

Eine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat kann für im öffentlichen Dienst Beschäftigte zu drastischen Konsequenzen führen. Neben dem Statusverlust als Beamter können zudem Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

Wer als Beamter wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, kann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

imago images/Westend61)

Stuttgart/Freiburg. Ein Polizist, der während eines Einsatzes Käse klaut, ein angehender Jurist, der in Chatgruppen nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet: Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lässt keinen Spielraum für Straftaten. Wer eine solche begeht, kann aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.

Normalerweise ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Dies wurde so geregelt, „damit Beamten eine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit zukommen soll, die es ihm ermöglicht, ganz ohne Sorgen um seine berufliche Existenz seinen Aufgaben nachzugehen“, heißt es auf dem Internetportal fachanwalt.de .

Das Bundesbeamtengesetz nennt die Kriterien und Voraussetzungen

Dennoch ist es möglich, einen Beamten zu entlassen. Im Paragraf 41 des Bundesbeamtengesetzes ( BBG ) steht unter dem Stichwort „Statusverlust kraft Gesetz“ folgendes: „Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.“

Es gibt zwei   Möglichkeiten, einen Beamten zu entlassen Zum einen gibt es jene gesetzliche Gründe, die eine Entlassung unumgänglich machen. Zum anderen kann der Dienstherr die Entlassung per Verwaltungsakt verfügen, die sogenannte Entlassungsverfügung. Auch der Beamte selbst kann seine Entlassung beantragen und das Beamtenverhältnis somit beenden.

Das Beamtenverhältnis kann auch dann beendet werden, wenn etwa die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

Das Beamtenverhältnis endet mit dem Urteilsspruch. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht dann auch kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verurteilung, nicht der Tatzeitpunkt.  „Die Verurteilung muss wegen einer vorsätzlichen Straftat erfolgen, eine fahrlässige Begehungsweise ist insoweit nicht ausreichend“, schreiben die Fachanwälte auf ihrem Internetportal. Bei mehreren Straftaten (vorsätzliche und fahrlässige Straftaten oder erfolgsqualifizierte Delikte), die gleichzeitig abgeurteilt werden, gelten Besonderheiten.

Für Beamte (aber auch Soldaten und Richter) im Ruhestand droht bei Straftaten, die vor dem Ende des Dienstverhältnisses begangen wurden, der Verlust der Versorgungsansprüche. Wurde die Straftat nach Ende des Dienstverhältnis begangen, droht der Verlust der Versorgungsansprüche erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aufgrund von vorsätzlichen Straftaten von mindestens zwei Jahren.

Beamtenverhältnis endet bei schwerwiegenden Verfehlungen

Der Wormser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ulrich Hallermann, bilanziert: „Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Das Fehlverhalten muss zu einem erheblichen Vertrauensverlust auf Seiten des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt haben.“

Die Entfernung aus dem Dienst droht vor allem dann, wenn der Beamte im Amt vorsätzlich eine Straftat wie etwa Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung oder Körperverletzung begangen hat.

Ein Beamter verliert bei einer Entfernung aus dem Dienst sowohl Dienstbezüge als auch Versorgungsansprüche. Beamte auf Widerruf können grundsätzlich jederzeit entlassen werden, da sie bei Verfehlungen keinen mit dem Beamten vergleichbaren Schutz genießen.

„Dennoch darf die Entscheidung nicht willkürlich sein, sondern muss auf sachlichen Gründen beruhen“, sagt Hallermann. Diese lägen etwa dann vor, „wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des auf Widerruf ernannten Beamten hat“, so der Fachanwalt.

Bundesbeamtengesetz regelt Entlassungsgründe

Laut Paragraf 32 des Bundesbeamtengesetzes gibt es mehrere Gründe für eine Entlassung, unter anderem aus zwingenden Gründen. Darin heißt es etwa: „Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren (…).

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 189 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesermeinungen

Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren.

Lesen Sie auch