Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Kein Schutz bei Rauferei im Dienst
Leipzig. Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes nach § 31 BeamtVG. Hieraus resultierende Körperschäden sind von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Geschädigte selbst dienstpflichtwidrig verhalten hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (AZ: 2 C 3.22).
Ein Bundespolizist hatte im Vorraum zu einer Waffenkammer zwei Kollegen zugerufen, dass diese auch Brüder sein könnten. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge, infolgedessen der Bundespolizist unter anderem eine Verstauchung des Kniegelenks sowie eine Rippenfraktur erlitt und mehrere Wochen lang dienstunfähig war.
Der Vorfall wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Nachdem die Anerkennung eines Dienstunfalls abgelehnt wurde, klagte der Bundespolizist hiergegen vor dem Verwaltungsgericht – und war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht, hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Grundsätzlich liege ein Dienstunfall dann vor, wenn sich das schädigende Ereignis „in Ausübung des Dienstes“ ereignet, so das Gericht. Anderes gelte aber dann, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang stehe, argumentierten die Richter. In den Fällen, in denen sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat, seien Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge erfasst.