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Inflationsprämie abgelehnt – Mitarbeiterin in Elternzeit klagt erfolglos
Düsseldorf. Arbeitnehmer in Elternzeit, die in einem Kalendermonat an keinem Tag Anspruch auf Entgelt haben, erhalten für den betreffenden Monat keinen Inflationsausgleich. Diese Regelung im Tarifvertrag Inflationsausgleich stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf keine Diskriminierung dar (AZ: 14 SLa 303/24), wie das Online-Portal Haufe mitteilt.
Klägerin war in Elternzeit und arbeitete dann in Teilzeit
Die Klägerin ist bei einer Kommune beschäftigt und befand sich vom 14. Juni 2022 bis zum 13. April 2024 in Elternzeit. Ab dem 14. Dezember 2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit. Der Inflationsausgleich sah im Juni 2023 einmalig 1240,00 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220 Euro bei Vollzeitbeschäftigten mit 39 Stunden pro Woche vor. Die Kommune zahlte der Frau den Ausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 Euro.
Klägerin sah sich durch die Regelung diskriminiert
Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin und meinte, es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar.
Das LAG aber entschied, dass die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – ausgenommen die Teilzeittätigkeit – ruhte, habe die Klägerin keinen Entgeltanspruch. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.