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Harte Strafen für Whistleblower
Leipzig. Ein Polizeibeamter hatte einen Journalisten über polizeiinterne Vorgänge informiert. Das Landgericht Lübeck hatte ihn wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses, wegen unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und ihn von weiteren Vorwürfen der Verletzung des Dienstgeheimnisses freigesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts aufgehoben und damit auch den Strafausspruch, weil die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufwies.
Als rechtsfehlerhaft habe sich die Annahme des Landgerichts erwiesen, dass es durch die Informationsweitergabe des Angeklagten in fünf Fällen nicht zu der für eine Verurteilung notwendige Verletzung des Dienstgeheimnisses gekommen sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen. „Soweit die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte, darf das Urteil dabei auch zum Nachteil des Angeklagten geändert werden“, heißt es weiter. (sta)