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Hochschulprofessor klagt erfolglos gegen Land
Hannover. Die Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors wegen Mobbing und der Verletzung von Datenschutzvorschriften ist vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen abgewiesen worden (AZ: 10 Sa 698/23), wie das Gericht mitteilte.
Schmerzensgeld in Höhe von 50 000 Euro gefordert
Der Professor hatte vom beklagten Land ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50 000 Euro gefordert. Aus seiner Sicht habe das Land seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, weil dieses einerseits seine Daten an zwei Gutachter weitergegeben habe, nachdem eine Studentin ihm Fehlverhalten vorwarf und eine gegen ihn gerichteten Flugblattaktion auf dem Hochschulgelände durchführte.
Andererseits habe die Hochschulleitung daraufhin einen Text öffentlich gemacht, mit dem sie sich von einer ebenfalls veröffentlichten Quellensammlung des Fachhochschulprofessors distanzierte und darauf hinwies, dass sie sich jeder Form von Gewalt oder Fremdenfeindlichkeit entgegen stelle. Außerdem beklagte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ethikkommission der Hochschule.
Der Professor forderte auch Ersatz für außergerichtliche Anwaltskosten
Der Kläger sah sich dadurch schikaniert und in seiner Reputation beschädigt. Deshalb ging er in Berufung und forderte auch einen Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klage war zunächst vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die daraufhin eingelegte Berufung des Professors wurde nun auch vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen was den Anspruch auf Schmerzensgeld betrifft. In puncto Erstattung von Rechtsanwaltsvergütung hat das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. (sta)
Hannover. Die Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors wegen Mobbing und der Verletzung von Datenschutzvorschriften ist vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen abgewiesen worden (AZ: 10 Sa 698/23), wie das Gericht mitteilte..
Der Professor hatte vom beklagten Land ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50 000 Euro gefordert. Aus seiner Sicht habe das Land seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, weil dieses einerseits seine Daten an zwei Gutachter weitergegeben habe, nachdem eine Studentin ihm Fehlverhalten vorwarf und eine gegen ihn gerichteten Flugblattaktion auf dem Hochschulgelände durchführte.
Andererseits habe die Hochschulleitung daraufhin einen Text öffentlich gemacht, mit dem sie sich von einer ebenfalls veröffentlichten Quellensammlung des Fachhochschulprofessors distanzierte und darauf hinwies, dass sie sich jeder Form von Gewalt oder Fremdenfeindlichkeit entgegen stelle. Außerdem beklagte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ethikkommission der Hochschule.
Der Kläger sah sich dadurch schikaniert und in seiner Reputation beschädigt. Deshalb ging er in Berufung und forderte auch einen Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klage war zunächst vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die daraufhin eingelegte Berufung des Professors wurde nun auch vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen was den Anspruch auf Schmerzensgeld betrifft. In puncto Erstattung von Rechtsanwaltsvergütung hat das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. (sta)