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Erreichbar in der Freizeit: Sanitäter muss auf dienstliche SMS reagieren
Erfurt. Beschäftigte müssen im Einzelfall auch in ihrer Freizeit auf eine dienstliche SMS reagieren und zwar dann, wenn eine Betriebsvereinbarung vorsieht, dass Dienste kurzfristig konkretisiert werden können. Das Hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines Rettungssanitäters entschieden (AZ: 5 AZR 349/22).
Ist einem Arbeitnehmer auf Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den folgenden Arbeitstag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren werde, dann seien Beschäftigte durchaus verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen, argumentierte das Bundesarbeitsgericht.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Rettungssanitäter. Er war in zwei Fällen weder telefonisch noch per SMS und in einem Fall auch nicht über eine E-Mail für seinen Chef erreichbar gewesen. Der Arbeitgeber wollte einen kurzfristig zugeteilten Dienst kommunizieren. In der Betriebsvereinbarung steht, dass Springerdienste für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden können.
Der Rettungssanitäter hätte demnach seinen Dienst am kommenden Tag bereits um 6 Uhr morgens antreten sollen. Stattdessen meldete er sich wie ursprünglich geplant um 7 Uhr 30 Uhr zur Arbeit. Laut BAG sei der Notfallsanitäter aber verpflichtet gewesen sei, die Weisung in Bezug auf den zugeteilten Dienst zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Arbeitspflicht gebe es durch die Betriebsvereinbarung auch eine in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nebenleistungspflicht. Dieser Pflicht müsse er auch außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit nachkommen. (rik)