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Polizeibeamter verursacht Unfall und muss den Schaden selbst zahlen
Berlin. Auch Einsatzkräfte können bestraft werden, wenn sie bei einer dienstlichen Fahrt grob fahrlässig handeln. Ein Polizist muss für den Schaden haften, weil er im Einsatz bei einer unübersichtlichen Verkehrslage zu schnell gefahren war, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (AZ: VG 5 K 65/21), wie das Online-Portal Haufe berichtet.
Unterwegs mit mehr als 90 Kilometern pro Stunde
Ein Polizeikommissar des Landes Berlin befand sich im November 2017 im Einsatz zu einem Einbruch, der zuvor gemeldet worden war. Bei der Einsatzfahrt kollidierte er mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Der Polizeibeamte war mit einem Tempo von 92 Stundenkilometern unterwegs.
Drei Jahre später zog der Polizeipräsident den betreffenden Polizeibeamten zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Beamte geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.
Polizist hielt sich nicht an die Vorschriften
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Polizeibeamte habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Polizist nicht gehalten.
Der Polizist muss die Hälfte des Schadens am Einsatzfahrzeug bezahlen (4225,59 Euro), wobei das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde. (sta)