Karlsruhe/Köln. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß der Bundesnotarordnung erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. (AZ: NotZ 4/22)
Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Altersgrenze verstoße gegen die Charta der Europäis...
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