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Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Köln. Das LAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ging. Der Arbeitnehmer hatte nach mehr als fünf Jahren sein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Eigenkündigung beendet. Mit dem ihm erteilten Arbeitszeugnis war er nicht einverstanden. Er verlangte, dass ihm in der Leistungsbeurteilung attestiert werde, er habe die vereinbarten Ziele „nachhaltig und erfolgreich“ verfolgt . Ließe man – wie der Arbeitgeber es im erteilten Zeugnis getan hatte – die Formulierung „erfolgreich“ weg, so indiziere dies, er habe ihm gesetzten Ziele nicht erreicht. Dies treffe jedoch nicht zu.
Die LAG-Richter urteilten, dass der Arbeitgeber es darlegen muss, wenn er dem Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen möchte. Nach den dargestellten Beweislastgrundsätzen traf die Darlegungs- und Beweislast damit den Arbeitgeber . Den erforderlichen Beweis hatte der Arbeitgeber im Prozessverlauf allerdings nicht in ausreichendem Maße erbracht.
Das Landgericht sprach daraufhin dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die von ihm gewünschte inhaltliche Berichtigung des Arbeitszeugnisses zu. (sta)