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Amtsrichter wegen Bestechung und Rechtsbeugung verurteilt
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Amtsrichters wegen Rechtsbeugung, Bestechung und Vorteilsgewährung bestätigt. Die Verurteilungen wiesen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Das Urteil des Landgerichts ist damit insoweit rechtskräftig, wie der BGH mitteilte (AZ: 1 StR 223/23).
Demnach beriet der Amtsrichter nebenberuflich einen befreundeten Autohändler in Rechtsfragen und erhielt als Honorar hierfür monatlich 450 Euro, zudem durfte er zeitweilig verschiedene Pkws kostenlos nutzen.
Aus Gefälligkeit beging der Amtsrichter zudem in einem gegen einen weitläufigen Bekannten des Autohändlers geführten Strafverfahren gravierende Verfahrensverstöße, um das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe schnell abzuschließen; auf die Bewährungsstrafe hatte sich der Amtsrichter mit dem Verteidiger ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft verständigt. Dafür ließ er sich nachträglich vom Autohändler mit einem zinslosen Darlehen und der kostenlosen Nutzung eines Pkws für eine Urlaubsreise belohnen. Schließlich ließ er den Autohändler warnen, gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter werde wegen Handels mit Kokain ermittelt. Dies hatte der Amtsrichter vom Polizeibeamten erfahren.
Gegen den Polizeibeamten ist in einem zweiten Rechtsgang eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. Der schwerste Vorwurf, der Geheimnisverrat, war nach sechs Jahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits verjährt. Rechtskräftig sind aber die Einzelgeldstrafen dafür, dass der Polizeibeamte als Vorstand eines Fußballvereins den Amtsrichter zum Essen in einen Golfclub einlud. (sta)