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OVG-Urteil: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit
Münster. Alarmbereitschaftszeiten können als Arbeitszeiten angerechnet werden, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster in zwei Urteilen (AZ: 6 A 856/23 und 6 A 857/23).
Klagen wurden in erster Instanz noch abgewiesen
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die beiden als Musterprozesse geführten Entschädigungsklagen von Feuerwehrleuten der Stadt Mülheim noch abgewiesen. Jetzt erhalten die Kläger eine Entschädigung dafür.
Die von den Feuerwehrleuten geleisteten Alarmbereitschaftszeiten seien in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen, argumentierten die Richter.
Entschädigung berechnet sich nach der Mehrarbeitsgütungsverordnung
Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung stehe den Klägern deshalb ein finanzieller Entschädigungsanspruch zu. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Das Oberverwaltungsgericht hat keine Revision zugelassen. Allerdings könne dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.