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Vordrängeln bei Corona-Impfung rechtfertigt keine Gehaltskürzung

Eine Beamtin hatte sich in der Corona-Zeit zu einer Zeit impfen lassen, als sie noch gar nicht berechtigt dazu war. Dies ist zwar ein Dienstvergehen, aber kein schwerwiegendes.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Hannover. Der Landkreis Hildesheim hatte einer Beamtin vorgeworfen, im Januar 2021 den Versuch unternommen zu haben, sich und ihren Ehemann zur Corona-Impfung anzumelden, obwohl beide entsprechend der damals geltenden Regelungen zur Impfpriorisierung noch nicht zum Erhalt einer Impfung berechtigt waren.
Der Beamtin wurde das Ruhegehalt gekürzt
Daraufhin wurde ihr das Ruhegehalt gekürzt, nachdem sie 2022 in den Ruhestand versetzt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied in einem Disziplinarverfahren, dass der Klägerin ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Anmeldung tatsächlich davon ausgegangen sei, sich auf eine Liste für „Impfreste“ gesetzt zu haben, die kurzfristig hätten verbraucht werden müssen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin mit der Anmeldung eine Dienstpflicht verletzt habe, sei dieses Vergehen nicht als so schwer zu bewerten, dass es die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts rechtfertige, argumentierten die Verwaltungsrichter.