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Gerichtsentscheidung

Beamtin vorzeitig im Ruhestand

Wer einer rechtmäßig angeordneten Arztuntersuchung nicht nachkommt muss mit drastischen Folgen rechnen. Eine Lehrerin wurde deshalb vorzeitig in den Ruhestand geschickt.

Die Versetzung einer Lehrerin in den vorzeitigen Ruhestand war rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Leipzig. Die Versetzung einer Lehrerin in den vorzeitigen Ruhestand war rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 2 C 17.23)). Die Lehrerin war einer angeordneten Untersuchung nicht nachgekommen, wie das Online-Portal Haufe mitteilt.

Die Beamtin war Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund verschiedener dienstlicher Konflikte, die aus Sicht des Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit gaben, ordnete dieser wiederholt die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. Die Klägerin kam den Untersuchungsanordnungen nicht nach. Der Beklagte versetzte die Klägerin daraufhin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand, ohne eine anderweitige Verwendbarkeit von ihr zu prüfen.

Klägerin blieb schon in den Vorinstanzen erfolglos

Dagegen hatte die Lehrerin im Vorverfahren geklagt, blieb aber in beiden Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun die Revision der Beamtin zurück unter anderem mit der Begründung, dass die Beamtin die ärztliche Untersuchung verweigert habe.

Wenn die Untersuchung rechtmäßig angeordnet wird und ein Beamter dieser nicht Folge leistet, darf der Dienstherr von dessen Dienstunfähigkeit ausgehen, argumentierten die Richter. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit, weil mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleistungsvermögen des Beamten auszugehen ist, so das Gericht.

Anhaltspunkte für die Zweifel der Dienstfähigkeit müssen benannt werden

Wichtig sei aber, dass die Untersuchungsanordnung bestimmte Angaben enthalten muss. Hierfür sei unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. (sta)

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