Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Am Ende entscheidet die Dienst(un)fähigkeit
Stuttgart/Karlsruhe. Durch die Corona-Pandemie haben viele Menschen mit unterschiedlichen Erkrankungen zu kämpfen und fallen längere Zeit aus. Doch unabhängig von Long-Covid, Impfschäden, einer Krebs- oder sonstigen langen Erkrankung, die Arbeit des Erkrankten muss weiter ausgeführt werden.
„Zunächst wird die Arbeit auf die Kolleginnen und Kollegen verteilt. Die Arbeitszeit eventuell in Teilzeit beschäftigter Personen wird mit ihrem Einverständnis für die Zeit der Erkrankung aufgestockt“ , sagt etwa Andreas Fritz, Pressesprecher beim Landratsamt Ludwigsburg. Wenn aber ersichtlich sei, dass die erkrankten Mitarbeitenden länger ausfallen, „wird versucht, über eine befristet eingestellte Krankheitsvertretung die Vakanz zu überbrücken“, sagt Fritz.
Es muss geprüft werden, wie die Aufgaben verteilt werden
Sind Mitarbeitende langfristig erkrankt und ist auch nicht mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen, „muss von den Einheiten geprüft werden, ob, je nach Inhalten, die Aufgaben innerhalb der Organisationsstrukturen oder des Hauses priorisiert und verteilt werden müssen“, sagt Lisa Schmidt, Pressereferentin beim Regierungspräsidium Stuttgart. Unter Beteiligung der Abteilungsleitung(en) und gegebenenfalls der Hausspitze würden hausweite Lösungen sowie Verstärkungen aus anderen Einheiten des Hauses entschieden, so Schmidt.
„Wir gehen unabhängig von einem Coronabezug sehr sensibel und sorgsam mit dem Thema Langzeiterkrankungen um“ , sagt Sebastian Engelmann, Leiter Kommunikation im Finanzministerium. Es sei immer ein Spagat, die Langzeiterkrankten nicht zu einem zu schnellen Wiedereinstieg zu drängen und gleichzeitig die Arbeit aufzufangen oder umverteilen zu müssen, erklärt Engelmann. „Dieser Spagat ist in Zeiten von Fachkräftemangel noch schwierig geworden. Der Fachkräftemangel und knappe Ressourcen lassen oftmals kaum Spielraum für Kompensationen“ , betont Engelmann.
Die Folge seien Umverteilungen der Aufgaben, bis eine Berufs- oder Dienstunfähigkeit festgestellt wird. „Diese kann nach den sozial- oder dienstrechtlichen Vorschriften in der Regel dann festgestellt werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht“, ergänzt der Kommunikationsleiter. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, hänge stets vom Einzelfall ab. „Spätestens mit der wirksam festgestellten Dienst- oder Berufsunfähigkeit kann dann eine Stelle neu besetzt werden“ , betont Engelmann.
Man versucht, befristete Neueinstellungen zu vermeiden
„ Man versucht aber grundsätzlich befristete Neueinstellungen eher zu vermeiden“, weiß Kai Rosenberger, Vorsitzender des Beamtenbunds Baden-Württemberg. Bei Beamtinnen und Beamten stehe bei Langzeiterkrankungen die Frage der Dienstfähigkeit im Raum. „Wer mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, gilt als dienstunfähig“, so Rosenberger. In der Praxis würden Beamte nach sechs Monaten Krankheit zum Amtsarzt geschickt, um die Dienstunfähigkeit oder die Dienstfähigkeit zu überprüfen.
„In der Regel ist es so, dass die Arbeit der erkrankten Beschäftigten von den Kolleginnen und Kollegen mit übernommen werden muss“, sagt Rosenberger. Auch wenn die erkrankte Person in den Ruhestand versetzt werde und die Stelle dann ausgeschrieben werden kann, sei laut Rosenberger noch lange nicht sichergestellt, dass die Stelle besetzt werden kann. „Nicht selten bleibt die Stelle über viele Monate vakant, was für die Kolleginnen und Kollegen zu einer starken Überbelastung führt, die ihrerseits selbst wiederum zur Erkrankung führen kann.“