Gesetzliche Grundlage für Datenerfassung beschlossen
Stuttgart. Einstimmig hat der Landtag am Mittwoch die Änderung des Polizeigesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes zur Datenerfassung beschlossen. Hintergrund für die nun bestehende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Telekommunikationsdaten ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012, durch die auch das Polizei- und das Landesverfassungsschutz-Gesetz von Baden-Württemberg novelliert werden mussten.
In der zweiten Lesung sagte Innenminister Reinhold Gall (SPD) mit dem Änderungsgesetz sei der Spagat zwischen den Bedürfnissen von Polizei und Verfassungsschutz auf der einen und den Bürgern auf der anderen Seite gelungen. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit habe man gefunden. Gall erklärte, spätestens nach fünf Jahren sei eine Evaluierung der beschlossenen Bestimmungen geplanten.
Abgeordnete aller vier Fraktionen begrüßten die Gesetzesänderung und signalisierten Zustimmung. Konkret werde der Umgang mit Bestandsdaten wie Name, Anschrift, Inhaber von Telefonen und Internetanschlüssen geregelt, erklärte Thomas Blenke (CDU). Die Änderung erfolge zwar erst mit Verspätung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist (30. Juni 2013). Nach Ansicht des CDU-Polizeiexperten können solche Bestandsdaten lebensrettend sein, wenn beispielsweise die Aufenthaltsorte von Suizid-Gefährdeten oder Amokläufern schnell ermittelt werden müssten.
Grüne: Regelung mit Augenmaß
Alexander Salomon (Grüne) bezeichnete die „Ermächtigungsgrundlage“ als Regelung mit Augenmaß, die auch die Belange der Bürger berücksichtige. Das Gesetz ermögliche Hilfe für Menschen in Not, der Datenschutz werde dadurch nicht ausgehöhlt. Künftig könne die Polizei auch die Spitznamen (Nickname) oder Pin-Nummer von Mobilanschlüssen ermitteln und somit auch Vermisste aufspüren, sagte Nikolaos Sakellariou (SPD). Auch der Verfassungsschutz habe nun die rechtliche Grundlage, um gegen Aktionen von extremistischen Gruppen im Internet vorzugehen. Die Befugnisse, die mit der Gesetzesänderung erteilt würden, seien „geradezu im Interesse der Anschlussinhaber“.
Ulrich Goll (FDP) wies darauf hin, dass die gesetzliche Änderung nicht in den Bereich der Datenvorratsspeicherung falle. Vielmehr diene sie der Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Gesundheit von Menschen. Es erfolge keine Speicherung und auch die vorsorgliche Abfrage von Daten sei nicht Bestandteil des Gesetzes.
Gall: Extremistische Menschen leichter identifizieren
Innenminister Gall hatte bereits in der ersten Lesung erklärt, beim Verfassungsschutz sei die Abfrage von Daten erforderlich, um Beteiligte von Kommunikationsvorgängen zu identifizieren und damit das Erkennungsbild von beispielsweise extremistischen Menschen zu vervollständigen. Für den gleichen Schutzzweck soll diese Erhebungsbefugnis auch die Daten nach dem Telemediengesetz umfassen. Dies betreffe auch Chats oder Videoportale.
Quelle/Autor: Wolf Günthner