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Oberlandesgericht Dresden: Datei konnte nicht bearbeitet werden

E-Mail mit verschlüsselten Anhängen sind nicht gerichtstauglich, weil sie nicht auf Viren und Schadsoftware geprüft werden können.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Dresden. Im vorliegenden Fall hatte der Klägervertreter für die von ihm vertretene Partei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt. Der rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Frist versandte Einspruch enthielt einen Datensatz mit einer passwortgeschützten Excel-Datei. Diese konnte nicht auf Schadsoftware und Viren geprüft werden und landete automatisch im Quarantäne-Ordner.
Passwortschutz verhinderte die Bearbeitung der E-Mail
Der Passwortschutz der in der Nachricht enthaltenen Excel-Datei habe dazu geführt, dass die gesamte Nachricht nicht bearbeitet werden konnte, argumentierten die Richter. Weil der Klägervertreter darüber informiert worden war, sendete er am Folgetag erneut einen Schriftsatz, in dem der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.
Nachträglich verschickter Schriftsatz ging übers falsche Postfach ein
Doch auch der rückwirkend eingesandte Schriftsatz entsprach nicht den Voraussetzungen, so die Richter. Die nachträglich eingereichte Einspruchsschrift sei nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg über das BeA (Besonderes elektronisches Anwaltspostfach) eingegangen, sondern über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP.
Außerdem habe es der Kläger versäumt, unverzüglich glaubhaft zu machen, dass die nachgereichte Einspruchsschrift mit dem ursprünglichen Dokument übereinstimmt. Dies sei aber ebenfalls eine zwingende Voraussetzung für die nachträgliche Eingangsfiktion, so das OLG.