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Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Keine Pflicht zur Jobsuche während einer Freistellungsphase

Wer von seinem Arbeitgeber nach einer Kündigung freigestellt wird, muss sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bewerben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schmettert den Wunsch eines Arbeitgebers ab, einem gekündigten Arbeitnehmer während der Freistellung das Gehalt zu kürzen.

Bundesarbeitsgericht)

Stuttgart/Erfurt. In der Praxis werden Arbeitnehmer nach einer Kündigung häufig für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt, wobei sie weiterhin ihr Gehalt beziehen. Dann kann sich die Frage ergeben, ob eine Verpflichtung besteht, sich schon während dieser Zeit um eine neue Beschäftigung zu kümmern.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich mit dieser Thematik befasst und mit seinem Urteil vom 12. Februar (Aktenzeichen 5 AZR 127/24) klargestellt, dass freigestellte Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist in der Regel nicht verpflichtet sind, aktiv nach einer neuen Anstellung zu suchen, um ihren Vergütungsanspruch zu sichern.

Rechtsanwältin Franziska Reiß von der Wirtschaftskanzlei CMS weist darauf hin, dass die häufig anzutreffende Vorgehensweise einer Freistellung während der Kündigungsfrist nicht unproblematisch ist. Denn der Arbeitnehmer habe in den meisten Fällen weiterhin einen Beschäftigungsanspruch. Die Rechtsprechung gestatte solche Freistellungen eigentlich nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, etwa um Schäden oder Störungen zu vermeiden oder Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

Arbeitgeber hat Freistellung nicht ausreichend begründet

Beim vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen gekündigten und freigestellten Mitarbeiter aufgefordert, sich während der Kündigungsfrist um einen neuen Job zu bemühen und ihm Dutzende von Stellenausschreibungen zugeschickt. Der Arbeitnehmer begann aber erst kurz vor dem Ende der Freistellungszeit sich zu bewerben. Darauf hin verwehrte der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts für den letzten Monat.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall nicht darlegen können, warum ihm die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen sei, so Reiß. Daher habe für den Mitarbeiter keine Verpflichtung bestanden, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen.  

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