Bundesverfassungsgericht

Tübingen darf Verpackungssteuer weiterhin erheben

Das Bundesverfassungsgericht gibt für die Tübinger Abgabe auf Einwegverpackungen grünes Licht. Oberbürgermeister Boris Palmer spricht von einem guten Tag "für innovative Ideen der Kommunen in Deutschland". 

Ein Bild aus dem Jahr 2022. Laut der Stadt sei in Tübingen deutlich weniger Einwegverpackungsmüll in und neben den Abfalleimern zu finden. Foto: IMAGO/Dennis Duddek

IMAGO/Dennis Duddek/ Eibner Pressefoto)

Tübingen. Die Tübinger Verpackungssteuer ist rechtmäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Satzung der Stadt Tübingen zurückgewiesen.

„Jetzt ist auch rechtlich endgültig anerkannt, was wir in Tübingen seit drei Jahren sehen: Die Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück“, sagte Oberbürgermeister Boris Palmer (parteilos) laut einer Mitteilung. Viele Städte hätten auf das Urteil gewartet, um ebenfalls eine Verpackungssteuer auf den Weg zu bringen. Dafür sei jetzt der Weg frei. Für Palmer ist es „ein guter Tag für den Umweltschutz, aber auch für innovative Ideen der Kommunen in Deutschland.“

„Typischen Fall des örtlichen Verbrauchs“ nicht infrage gestellt

Wie der Erste Senat Bundesverfassungsgericht mitteilt, durfte die Stadt die Abgabe als örtliche Verbrauchsteuer erheben. Der notwendige Ortsbezug des Verbrauchs sei gegeben. Denn die Satzung ziele auf Einwegmaterial, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ verwendet wird. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden. Dies stelle jedoch nicht den „typischen Fall des örtlichen Verbrauchs“ in Frage.

Des Weiteren stehe die Abgabe nicht im Widerspruch zum Bundesabfallrecht. Auch unzumutbare Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit oder eine existenzbedrohende Wirkung der Betriebe wurden nicht nachgewiesen. Die Erhebung über die Betriebe sei verhältnismäßig.

Eine Franchise-Nehmerin von McDonalds hatte nach Angaben des Fast-Food-Konzerns Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023. Das Gericht hatte damals in Leipzig entschieden, dass Tübingen bei Verkäufern von Speisen und Getränken eine solche Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und -besteck erheben darf. In der Vorinstanz beim Verwaltungsgerichtshof hatte sich McDonald’s noch durchgesetzt.

Die Universitätsstadt zieht eine positive Zwischenbilanz

Die Abgabe gilt in Tübingen seit dem 1. Januar 2022. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen. Der Steuerbetrag beträgt 50 Cent für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Strohhalme.

Drei Jahre nach Inkrafttreten hat die Universitätsstadt eine positive Zwischenbilanz gezogen. Für 2023 wurden bislang 124 Steuerbescheide mit einem Steueraufkommen von rund 730 000 Euro verschickt, wovon 600 000 Euro bereits gezahlt wurden. Mit den Einnahmen beseitigt die Stadt Müll im öffentlichen Raum und verwendet sie für Umweltschutzmaßnahmen.

Die Stadt hatte Betriebe bei der Umstellung von Ein- auf Mehrwegverpackungen mit einem Förderprogramm finanziell unterstützt. Die Mehrwegbehältnisse würden gut angenommen. Das zeige sich daran, dass deutlich weniger Einwegverpackungsmüll in und neben den Abfalleimern zu finden sei. Die Zahl der Betriebe, die Mehrwegverpackungen ausgeben, habe sich innerhalb von fünf Jahren vervierfacht.

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