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Beim Recruiting rechtskonform agieren
Stuttgart. In der Personalgewinnung spielen soziale Medien eine zentrale Rolle, insbesondere im öffentlichen Dienst. „Als Personaler ist es entscheidend, die rechtlichen Aspekte im Umgang mit sozialen Medien, KI und Active Sourcing zu beherrschen“, betonte Köhler bei einem Webinar der Staatsanzeiger-Akademie in der vergangenen Woche.
Grundsätzlich gilt bei allen Aktionen auf den vielen und unterschiedlichen Kanälen in den sozialen Medien deutsches Recht für Accounts, die sich an User in Deutschland wenden, auch wenn die Plattformen amerikanischem, chinesischem oder sonstigem Recht unterliegen. Grundsätzliches gilt auch für die öffentliche Verwaltung, die sich bei Aktivitäten in den Sozialen Medien an die Neutralitätspflicht halten muss. „Es gibt aber kein Spaßverbot für die öffentliche Hand“, betont Köhler, obwohl die Anpassung an die Zielgruppe auch ihre Grenzen hat.
Köhler, der auch ein Buch über das „Recht des Internet“ geschrieben hat, ist spezialisiert auf geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht und arbeitet in Stuttgart als Fachanwalt. Aus seiner Sicht müssen Personaler, die in den Sozialen Medien unterwegs sind, vor allem diese Dinge beachten: Das Gleichbehandlungsgebot, Sachlichkeit, politische Neutralität, Zurückhaltung, Datenschutz und Urheberrecht.
Die Behörde als Arbeitgeber muss immer informiert sein
„Wichtig ist, dass die Behörde Bescheid weiß, dass die Personaler über die sozialen Medien Personal suchen“, betont Köhler. Dies sollte man auch in einer zusätzlichen Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festlegen, in der unter anderem Leitlinien für Posts beschrieben werden oder auch, in welchem Umfang diese Tätigkeit als Arbeitszeit gilt.
Schließlich müssen Posts oder Retweets im Interesse der jeweiligen Institution oder Behörde liegen. Beachten sollten Recruiter außerdem, welche Fotos man über Social Media verbreitet. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber mit den Bildern einverstanden ist, zugleich gilt die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers. „Jedes Foto auf dem Betriebsgelände setzt die Erlaubnis des Arbeitgebers voraus, der das Hausrecht hat.“
Und auch Kolleginnen und Kollegen, die auf Bildern zu sehen sind, müssen vorab gefragt werden, ob sie das überhaupt möchten. Schließlich muss alles im Sinne des Unternehmens sein, niemand darf eigenständig und ungefragt etwas tun. „Und eine Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn sie auch wirklich freiwillig abgegeben wird“.
Als Beispiel nennt Köhler einen Piloten, der während des Fluges aus dem Cockpit sich und den Flug am azurblauen Himmel filmte und über Social Media verbreitet. „Auch der muss zuerst seinen Arbeitgeber fragen, ob er das überhaupt darf“, betont Köhler, zumal auf dem Filmchen auch der Name der Fluggesellschaft zu sehen ist.
„In keinem Fall dürfen auf Bildern auch geheime Informationen zu sehen sein wie etwa vertrauliche Akten“, sagt der Wirtschaftsanwalt. Schließlich gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch für Posts, Text und Bilder. Andererseits ist die Nutzung von Bildern aus Social Media erlaubt und brauche keine Einwilligung.
Wer als Personaler und Recruiter die Direktansprache von potenziellen Nachwuchskräften einsetzt, das sogenannte Active Sourcing, muss sich an die Loyalitätspflicht halten „und auch hier gilt das Sachlichkeits- und Zurückhaltungsgebot“.
Es gilt der Grundsatz der politischen Neutralität
Auch beim Liken und Reagieren in den sozialen Medien könne man sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Es gilt das Datenschutzrecht, der Grundsatz der politischen Neutralität, das Gebot der Zurückhaltung und wie bei der Direktansprache das Sachlichkeitsgebot.
Generell ist es rechtlich so, dass, wie etwa beim Active Sourcing, das Abwerben von fremden Mitarbeitern erlaubt ist und ebenso die Ansprache eines Kandidaten auf dem Social Media Account.
Nicht erlaubt ist hingegen, dass ein anderes Unternehmen strategisch behindert wird, etwa durch herabsetzende Äußerungen.