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Verstoß gegen die Schweigepflicht: Verhalten eines Personalrats bleibt aber folgenlos
Hannover. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte ein Personalratsmitglied mit dem stellvertretenden Bürgermeister über eine Höhergruppierung der Vorzimmerkraft des Bürgermeisters gesprochen. Das VG hat den Antrag auf Ausschluss aus dem Personalrat abgelehnt (AZ: 17 A 2737/24), wie das Online-Portal Haufe berichtet.
Personalratsmitglied wollte, dass er nicht als Informant bekannt wird
Das Personalratsmitglied hatte zudem den stellvertretenden Bürgermeister – der zugleich Ratsmitglied und Mitglied des Verwaltungsausschusses ist – darum gebeten, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden, aber nicht zu „verraten“, dass die Information von ihm stamme.
Der darüber vom stellvertretenden Bürgermeister informierte Bürgermeister hörte das Personalratsmitglied zu einer beabsichtigten Abmahnung an und leitete ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel des Ausschlusses aus dem Personalrat ein – wegen Verletzung der Schweigepflicht.
Verstoß wurde als nicht grob bewertet
Das VG hat entschieden, dass das Personalratsmitglied zwar gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen habe, der Verstoß wurde allerdings nicht als grob bewertet.
Das Personalratsmitglied habe dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten oder besonders sensible Daten mitgeteilt, argumentierte das Gericht. Außerdem wurde der Personalrat zu Beginn seiner Tätigkeit nicht über seine Schweigepflicht belehrt und er hatte auch noch keine personalvertretungsrechtliche Grundschulung besucht.