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Arbeitsrecht

Wie Urlaub gespendet oder verkauft werden kann

Immer häufiger bieten Unternehmen ihren Mitarbeitern an, nicht genutzte Urlaubstage entweder bezahlen zu lassen oder auch an Kollegen zu übertragen. Arbeitsrechtlich geht das allerdings nur mit Tagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

Um Urlaubstage an Kollegen weitergeben zu könne, braucht es klare arbeitsrechtliche Regelungen im Unternehmen, sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich.

IMAGO/BildFunkMV)

Stuttgart. Die Idee, nicht genutzte Urlaubstage quasi an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder anderweitig zu nutzen, klingt zunächst verlockend, ist jedoch rechtlich komplex. Nach deutschem Arbeitsrecht dient der Urlaub in erster Linie der Erholung der Beschäftigten. Die Möglichkeit, Urlaubstage zu handeln oder zu spenden, ist daher an strikte Vorgaben gebunden.

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu verzichten, um eine finanzielle Abgeltung zu erhalten. „Eine Auszahlung von Urlaub ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die freien Tage nicht mehr gewährt werden können“, erklärt Maximilian Koschker, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS .

Arbeitgeber muss mit Urlaubsumwandlung einverstanden sein

Anders sieht es bei Urlaubstagen aus, die über den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen jährlich bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche hinausgehen. Immer mehr Unternehmen erlauben es, freie Tage Kollegen in Not zu übertragen. Das ist jedoch nur möglich, wenn solche Regelungen ausdrücklich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich verankert sind. „Die Spende von Urlaubstagen erfordert klare interne Regelungen, die vor Missbrauch schützen und die rechtliche Grundlage sicherstellen“, betont Koschker. Und stets muss der Arbeitgeber einverstanden sein.

Auch Urlaubstage-Börsen, bei denen Beschäftigte Urlaubstage gegen andere Vorteile eintauschen können, gewinnen an Popularität. Diese Modelle sind aber rechtlich anspruchsvoll. Sie dürfen den Mindesturlaubsanspruch nicht berühren und erfordern eine sorgfältige arbeitsrechtliche Gestaltung. Koschker warnt: „Solche Modelle können schnell rechtswidrig werden, wenn der gesetzliche Mindesturlaub beeinträchtigt wird.“

Ob Spenden, Tauschen oder Verkaufen – der Umgang mit Urlaubstagen bleibt ein sensibles Thema. Unternehmen sollten rechtlich geprüfte Modelle nutzen, um Flexibilität zu schaffen, ohne die Erholungspflicht zu gefährden.

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