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Lesebestätigung notwendig: E-Mail-Versand gilt nicht als Beleg für den Erhalt
Hamm. Der Versand einer E-Mail belegt im Ernstfall nicht den Empfang. Muss eine E-Mail-Kommunikation juristisch nachgewiesen werden, setzt dies voraus, dass beim Versenden der E-Mail eine Lesebestätigung im Mailprogramm des Absenders aktiviert war. Das bloße Absenden einer E-Mail ist noch kein Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich erhalten und gelesen hat, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (AZ: 26 W 13/23).
E-Mail enthielt notwendige Unterlagen zu einem Unfallereignis
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage des Zugangs einer E-Mail mit einem Dateianhang, der notwendige Unterlagen zu einem Unfallereignis enthielt. Die Beklagte hatte bestritten, von der E-Mail Kenntnis erlangt und die Dateianhänge geöffnet zu haben. In seinem Beschluss weist das OLG Hamm auch darauf hin, dass der Empfang einer E-Mail auf dem Gerät des Adressaten kein Beweis dafür ist, dass der Empfänger die E-Mail zur Kenntnis genommen und gelesen hat.
Es gibt schon mehrere gleichlautende Urteile zum E-Mail-Versand
Das OLG folgt mit seinem Beschluss ähnlichen Urteilen anderer Gerichte, die in Zusammenhang mit der E-Mail-Kommunikation gesprochen wurden, wie das Online-Portal Haufe berichtet. Der Zugang einer E-Mail kann demnach nur dann als gerichtsfest gesichert angesehen werden, wenn der Empfänger nach allgemeinen Umständen von dieser Kenntnis erlangen kann.
Genau wie bei der Briefpost darf das Risiko der ausbleibenden Zustellung nicht auf den Empfänger übertragen werden, da der Absender die Art der Übermittlung wählt und daher das Zustellungsrisiko trägt.