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Gerichtsentscheidung

Kein Anspruch auf Entschädigung: Personalrat einer Behörde scheitert mit Klage

Drei Klagen eines Personalrats im öffentlichen Dienst scheiterten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger hatte überlange personalvertretungsrechtliche Gerichtsverfahren kritisiert und Entschädigung gefordert. 

Personalräte im öffentlichen Dienst sind an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dadurch grundlegend von den Betriebsräten in privaten Unternehmen.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Leipzig. Einem Personalrat im öffentlichen Dienst stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens nicht zu. Dies gilt auch, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (AZ: 5 C 5.23).

Kläger sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt

Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Darin rügte er, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.

Die Verfahren dauerten 39, 37 und 22 Monate. Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Personalrat ist Bestandteil der Dienststelle

Der Personalrat sei Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Damit seien Personalräte an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den Betriebsräten in privaten Unternehmen, argumentierte das Gericht.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes berufen. Diese diene nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts, heißt es weiter. (rik)

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