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Rücknahme des Beamtenstatus wegen arglistiger Täuschung
Berlin. Eine Beamtenernennung darf zurückgenommen werden, wenn zuvor wesentliche berufliche Informationen arglistig verschwiegen wurden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, nachdem eine Lehramtsreferendarin ihre frühere Tätigkeit als Moderatorin bei COMPACT TV nicht angegeben hatte (AZ: 4 S 23/24).
Eilantrag der Beamtin wurde zurückgewiesen
Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den dagegen gerichteten Eilantrag der Beamtin abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Referendarin die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Gewähr der Verfassungstreue nicht gegeben sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft das Unternehmen „Compact“ als extremistische Bestrebung ein.
Die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn soll wieder hergestellt werden
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) betonte nun, dass die Rücknahme einer Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn wiederherstellen soll. Die Rücknahme sei deshalb rechtmäßig, selbst wenn es möglich erschiene, dass nach Abwägung aller bekannten Umstände einer Verbeamtung an sich nichts im Wege stünde.
Eine umfassende Interessenabwägung sei bei der Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung aber nicht vorzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar. (sta)